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Analyse: Das Monster zähmen

Die Sicherungsverwahrung hat sich stiekum zur längsten Form der Strafe entwickelt. Straßburg legt zu Recht ein Veto ein. Von Astrid Hölscher

Astrid Hölscher ist Politikredakteurin der Frankfurter Rundschau.
Astrid Hölscher ist Politikredakteurin der Frankfurter Rundschau.
Foto: FR

Bulgarien, Georgien, Türkei und immer wieder Russland - wer möchte sich da einreihen. Deutschland ist die Peinlichkeit an diesem Donnerstag passiert, nicht zum ersten Mal. So steht also dieser vertraute Rechtsstaat mit den üblichen Verdächtigen in einer Kette der Menschenrechtsverletzer, und es gruselt uns gleich doppelt.

Der Straßburger Gerichtshof hat die deutsche Sicherungsverwahrung völlig zu Recht in den Boden gestampft. Was da in den vergangenen elf Jahren draufgeladen und verschärft wurde, fragt nicht nach Schuld und Sühne und passt in kein anständiges Strafrecht mehr. Ursprünglich durften gefährliche Täter (oder was zwei Gutachter dafür hielten) nach Verbüßung der Haft maximal zehn weitere Jahre weggesperrt werden; heute kann das Verdikt unendlich lauten, also mehr als lebenslang, was in der Regel fünfzehn Jahre sind. Die Verwahrung muss nicht länger im Urteil festgelegt oder angeregt werden, sie kann sich irgendwann später während des Gefängnisaufenthalts ergeben. Und seit Sommer 2008 werden in Extremfällen sogar Jugendliche von dieser schärfsten Waffe des Strafrechts getroffen, gegen die es keine andere Gegenwehr zu geben scheint als eben den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Der pocht auf die Grundprinzipien des Rechts, wonach keine Strafe rückwirkend auferlegt werden darf. Da auch das Bundesverfassungsgericht von solchen Werten weiß, hatte es vor sechs Jahren im selben Fall in vielen feinen Windungen und Ziselierungen nachgezeichnet, warum eine Sicherungsverwahrung keineswegs als Strafe misszuverstehen sei, Zelle hin, Gefängnis her. Nicht Sühne stehe im Vordergrund, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor einer gefährlichen Person, und deshalb könne auch die Befristung auf zehn Jahre einfach entfallen. Das klang schon damals, am 5. Februar 2004, arg bemüht und verriet den Willen, juristisch zu begründen, was kaum haltbar erscheint.

Nun haben also die Straßburger Richter die Rabulistik ihrer Karlsruher Kollegen weggewischt und sind zur reinen Lehre zurückgekehrt. Die lautet: Wegsperren ist eine Strafe, die darf nicht stiekum von zehn Jahren auf unendlich verlängert werden. Wenn doch, kostet es 50000 Euro Schmerzensgeld. Zu zahlen vom Rechtsstaat an den Gewalttäter, was wirklich weh tut.

Dies nämlich ist der zweite Gruselfaktor in Sachen Sicherungsverwahrung, dass ihr mit der reinen juristischen Lehre nicht beizukommen ist. Hier handelt es sich ja mitnichten um ein sorgsam erwogenes Gesetzeswerk, sondern um einen Ausweis der Hilflosigkeit. Wann immer ein besonders grausames Verbrechen offenbar wurde, erscholl der Ruf nach Strafverschärfung, klassischerweise meist im Namen eines missbrauchten Kindes, und er wurde von der Politik gehört. Sicherungsverwahrung kam gut an bei einer beunruhigten Bevölkerung, schuf den Eindruck von Aktivität, ohne allzu viel Rechtsstaat zu zerstören. Und so wucherte ein eher unwichtiges Beiwerk des Strafrechts, das 1998 etwa 200 gefährliche Personen betraf und heute 470, zum Monstrum, das bis Straßburg die Rechtskundigen schreckt.

Schade drum ist´s nicht. Vielleicht hilft der Straßburger Spruch, das Monster zu zähmen. Das ändert freilich nichts daran, dass es eine - seltene - Sorte von Schwerstkriminalität gibt, der die reine rechtsstaatliche Lehre nicht wirksam begegnen kann.

Autor:  Astrid Hölscher
Datum:  17 | 12 | 2009
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