Die Sicherungsverwahrung von Tätern ist nicht nur das schärfste Schwert des Strafrechts, von Rechtspolitikern und Medien wird sie verehrt als Wunder- sowie Allzweckwaffe zum Schutz vor Mord und Sexualverbrechen. Seit Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) als Therapie für Sexualstraftäter empfahl "Wegschließen - und zwar für immer", also die Lebensweisheit "Aus den Augen, aus dem Sinn" zum Rechtsprinzip erhob, hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung etliche Male verschärft und sie zugleich zu einem kaum durchdringlichen Normengeflecht verknotet.
Allein schon das hätte dringend eine Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung verlangt. Aber sie wurde unvermeidlich, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vergangenen Jahr das deutsche Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung aus dem Jahr 2004 für rechtswidrig erklärt hatte. Mit dem Gesetz war rückwirkend die auf zehn Jahre befristete Unterbringung abgeschafft und gegen eine unbefristete ersetzt worden.
Die von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) am Mittwoch vorgelegten Eckpunkte der Reform sind ermutigend. Das gilt insbesondere für die geplante Streichung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Diese ist schon im Prinzip rechtsstaatlich fragwürdig, denn sie bedeutet - da erst nach Verbüßung der verhängten Strafe angeordnet - einen Eingriff in das ursprüngliche Urteil.
Bedeutender ist, dass die Rechtspolitik endlich wieder wissenschaftlichen Einsichten Gehör zu schenken scheint. Vor zwei Jahren hatten Kriminologen der Universität Bochum dem Konzept der nachträglichen Sicherungsverwahrung die Note "ungenügend" ausgestellt.
Die Wissenschaftler hatten die Fälle von 89 Straftätern ausgewertet. Diese waren aus der Haft entlassen worden, obwohl sich Staatsanwälte und Gutachter wegen einer vermeintlichen Gefährlichkeit für die nachträgliche Sicherungsverwahrung ausgesprochen hatten. Die Bochumer Kriminologen kamen zu dem Ergebnis, dass 95 Prozent der Täter zu Unrecht als gefährlich eingestuft worden waren. Mehr als die Hälfte war überhaupt nicht mehr straffällig geworden, nur drei der Entlassenen waren wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden.
Künftig muss also das Gericht die Sicherungsverwahrung im Strafurteil selbst anordnen oder sich für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Das ist ebenso vernünftig wie die vorgesehene Beschränkung der Strafe nach Verbüßung der Strafe auf extrem schwere Fälle. Bisher waren auch rückfällige Diebe davon bedroht. Aber als schärfstes Mittel des Strafrechts soll nicht nur, sondern muss die Sicherungsverwahrung auch das letzte Mittel, Ultima Ratio, sein - dazu gehört bestimmt nicht der Schutz vor rückfälligen Kleinganoven.
Und was ist mit der elektronischen Fußfessel, die künftig zum Schutz vor entlassenen rückfallgefährdeten Großganoven, also gewalttätigen Schwerverbrechern, eingesetzt werden soll? Sie kann kein Verbrechen verhindern, im besten Falle kann sie dessen Aufklärung erleichtern. Aussichtsreicher, nur eben teurer, wären langfristige Therapiebemühungen während der Haft und eine gut koordinierte Führungsaufsicht danach. Sicherheit hat ihren Preis. Bezahlen will ihn keiner.

Damir Fras ist unser US-Korrespondent
Olivia Schoeller berichtete zuvor aus Washington
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