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Analyse: Urteil unter Vorbehalt

Sicherungsverwahrung gibt es auch nachträglich. Sagt der BGH. Der Europäische Gerichtshof in Straßburg sieht das anders. Von Ursula Knapp


Foto: ddp

Der Bundesgerichtshof hat zum ersten Mal Sicherungsverwahrung für einen Jugendstraftäter verhängt. Aber der Streit, ob das überhaupt geht, ist damit keineswegs vom Tisch, denn nicht in Karlsruhe, sondern in Straßburg wird am Ende entschieden, wie wir in Deutschland mit der Sicherungsverwahrung umgehen.

Das Problem ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Es geht also um Fälle, in denen ein Angeklagter bei seiner Verurteilung keine Sicherungsverwahrung erhielt, sondern zu einer "normalen" Strafe verurteilt wurde. Seit 2004 ist es möglich, solche Straftäter nach der Haft weiter wegzuschließen. Obwohl es das Gesetz zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung noch nicht gab, bleiben sie nach Verbüßung ihrer Haft hinter Gittern, oft im gleichen Gefängnis. Voraussetzung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist, dass bereits schwere Straftaten begangen wurden und die Häftlinge weiter als gefährlich für die Allgemeinheit gelten.

Ursula Knapp ist Korrespondentin der FR
Ursula Knapp ist Korrespondentin der FR
Foto: FR

Das Bundesverfassungsgericht hat diese rückwirkende Verhängung der Sicherungsverwahrung gebilligt. Nach deutscher Rechtstheorie ist sie keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur Sicherung und Besserung. Deshalb verstößt nach deutscher Rechtsprechung eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung blieb in Deutschland nicht auf Erwachsene beschränkt, sondern wurde im Jahr 2008 mit Modifikationen auf Jugendstraftäter erweitert. Auch wer als Jugendlicher oder Heranwachsender ein schweres Verbrechen begangen und seine Straftat verbüßt hat, kann seit eineinhalb Jahren am Ende der Haft auf seine Gefährlichkeit überprüft werden. Bestätigen zwei Gutachter eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere schwere Straftaten, wird der Jugendstraftäter weggeschlossen. Seine Gefährlichkeit wird jährlich überprüft. Das Gesetz wurde noch von der großen Koalition beschlossen. Ein Problem des Rückwirkungsverbots sah man nicht, denn das Bundesverfassungsgericht hatte ja bereits alles bestätigt.

Dann kam aber der 17. Dezember 2009. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg differenziert nicht zwischen Maßregel und Strafe. Für die europäischen Richter ist die Sicherungsverwahrung Strafe. Dann kann sie aber nicht rückwirkend angeordnet werden. Diese Regel ist älter als die Menschenrechtskonvention. Deutschland verstößt mit der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung also gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, sagte Straßburg vor drei Monaten. Das war eine Sensation. Die Bundesregierung beschloss, den Richterspruch der Kleinen Kammer überprüfen zu lassen. Die Große Kammer soll noch einmal entscheiden. Genau das steht nun bevor. Und deshalb sind die Urteile, die Deutschland in der Zwischenzeit fällt, womöglich von begrenzter Dauer.

Der 1. Strafsenat des BGH kam gestern zu dem Ergebnis, der Straßburger Fall habe sich auf die Sicherungsverwahrung im Erwachsenenstrafrecht bezogen, nicht auf das Jugendstrafrecht. Dort sei aber der Erziehungsgedanke vorherrschend und es gebe Therapieangebote. Deshalb sei Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht etwas anderes. Experten halten die Angebote in Jugendanstalten übrigens für äußerst dürftig. Man spart auch hier.

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  9 | 3 | 2010
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