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Analyse: Ein neues Einschüchterungsgesetz

Die Bundesregierung hat entschieden, die Strafen für Körperverletzung für „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ von zwei auf drei Jahre heraufzusetzen. Schon jetzt ist klar, wer sich davon beeindruckt zeigen könnte - und wer nicht.

Wenn Gewalt gegen Polizisten, wie behauptet wird, in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat, wenn sich also immer weniger Menschen durch angedrohte Strafen für Körperverletzungen von Gewalt gegen Polzisten abschrecken lassen – läge es dann nicht nahe, die Strafen für Körperverletzungen zu verschärfen? Nach der Innenministerkonferenz hat nun auch die Bundesregierung am Mittwoch einen anderen Weg gewählt: Verschärft werden nicht die Strafen für Körperverletzung, sondern für „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ gem. § 113 Strafgesetzbuch (StGB), dessen Höchststrafe von zwei auf drei Jahre heraufgesetzt werden soll.

Der Gesetzentwurf, auf den sich das Bundeskabinett verständigt hat, ist ein Kompromiss. Vor allem in den Reihen der Union war die Einführung einer Höchststrafe von bis zu fünf Jahren gefordert worden, was jedoch insbesondere von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) abgelehnt hatte.

Kritiker bemängeln, damit werde der Schutz der Polizisten keineswegs verbessert. Kein Hooligan und kein Schläger aus dem „Schwarzen Block“ werde sich von einer höheren Strafandrohung besänftigen lassen. Es handele sich also um einen Fall von „Symbolpolitik“. Aber diese Kritik trifft nicht das Problem. Das geplante Gesetz ist keineswegs nur symbolisch, vielmehr ist es gefährlich.

Wer einen Polizisten tritt oder schlägt, wird wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Wer einen Polizisten mit einer Waffe angreift, macht sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar und hat maximal zehn Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten. Die körperliche Unversehrtheit der Polizisten wird also vom Strafrecht geschützt wie die von jedermann. Relevant wird die Strafbarkeit von Widerstandshandlungen vor allem dann, wenn sich Polizisten bedroht oder beleidigt fühlen, Gewalt also nicht körperlich eingesetzt, sondern psychisch vermittelt wird und keine sichtbaren Spuren hinterlässt. Wer also wird sich von einer Anhebung der Höchststrafe beeindrucken lassen? Derjenige zum Beispiel, der eventuell selbst Opfer körperlicher polizeilicher Gewalt geworden ist und mit der Androhung einer Anzeige wegen Widerstands von Konsequenzen abgehalten werden soll. Das geplante Gesetz ist ein Einschüchterungsgesetz.

Datum:  13 | 10 | 2010
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