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Leitartikel: Die Würde des Todkranken

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe ist gut und wichtig. Es entlastet die Angehörigen schwerstkranker Patienten ebenso wie die Ärzte und Pflegekräfte. Von Christian Bommarius

Christian Bommarius schreibt für die Dumont-Redaktionsgemeinschaft.
Christian Bommarius schreibt für die Dumont-Redaktionsgemeinschaft.
Foto: FR

Der Schutz der Menschenwürde verbietet die Folter und die Sklaverei, er verbietet die Diskriminierung ethnischer Gruppen und nichtehelicher Kinder, die Ausbeutung der Lebenden und die Schändung der Toten - nur die Entmündigung des sterbenskranken Menschen, seine Verdinglichung als Objekt der zur Verlängerung seines Lebens eingesetzten Apparate verbot der Schutz der Menschenwürde bisher in Deutschland nicht. Er verbot es nicht, selbst wenn der Mensch noch bei wachem Verstand und bester Gesundheit unmissverständlich verfügt hatte, im Falle einer tödlichen Erkrankung unter keinen Umständen Gegenstand lebensverlängernder Maßnahmen werden zu wollen.

Zwar macht sich der Hausarzt strafbar, der einem Kranken ohne dessen Zustimmung die Spritze setzt, zwar wird der Chirurg wegen Körperverletzung verurteilt, wenn er den Bauch des Patienten öffnet, ohne ihn um sein Einverständnis gebeten zu haben. Aber am Bett des unwiderruflich Komatösen, des Moribunden, dessen Leben nur an einer Magensonde hängt, hatte das Selbstbestimmungsrecht des Menschen, also der Schutz seiner Würde, bisher ausgespielt. Vom deutschen Aufklärer Theodor Gottlieb von Hippel (1741-1796) stammt das Wort: "Ein jeder Mensch auf der ganzen Welt verliert, wenn auch nur ein einziger zur Sache sich erniedrigen lässt." Der Satz klingt, als hätte von Hippel ihn als Warnung vor der Apparatemedizin der Gegenwart geschrieben.

Das war, das ist keine Folge ärztlicher Hybris, die im schwerstkranken Patienten nur den Organismus erkennt, eine vegetative Wucherung, psychisch und intellektuell bedeutungslos, physisch aber unter allen Umständen am Leben zu erhalten. Die fehlende Bereitschaft vieler Ärzte, sich dem Willen der Patienten zu fügen, war vielmehr Ausdruck und Folge ihrer Angst, sich mit dem Abbruch der Behandlung strafbar zu machen und wegen aktiver Sterbehilfe verurteilt zu werden.

In einer grundlegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof gestern endlich für Klarheit gesorgt und dem freien Willen des Patienten zu seinem Recht verholfen. Kein Arzt, sagen die Karlsruher Richter, mache sich strafbar, der den unmissverständlich geäußerten Willen des Patienten respektiere, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten.

Zugleich beendet der 2. Strafsenat mit seinem Urteil eine ebenso spitzfindige wie unergiebige juristische Debatte. Sie betraf die Frage, wann im Abbruch der Behandlung eher eine - straflose - Unterlassung oder eher eine - möglicherweise strafbare - Handlung gesehen werden könne. Einerseits wurden mit dieser Distinktion Generationen von Jura-Studenten in Klausuren malträtiert, andererseits scherte sie sich offenkundig nicht um den Patientenwillen. Darum schreibt der Bundesgerichtshof zu Recht: "Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen."

Das Urteil ist erfreulich; es entlastet die Angehörigen schwerstkranker Patienten ebenso wie die Ärzte und die Pflegekräfte. Aber überraschend ist es nicht; denn der Bundesgerichtshof holt lediglich im Strafrecht nach, was der Bundestag 2009 im zivilrechtlichen Patientenverfügungsgesetz vorgemacht hatte. Das Gesetz garantiert, dass der Patientenwille bis zum Lebensende verbindlich bleibt und von den Ärzten zu befolgen ist. Danach ist ein Beatmungsgerät ab- oder die künstliche Ernährung einzustellen, selbst wenn der Patient dadurch stirbt. Aber was nützt eine zivilrechtliche Garantie, wenn der Mediziner, der für sie einzustehen hat, mit einer strafrechtlichen Verurteilung rechnen muss. Diesen Widerspruch hat der 2. Strafsenat mit seiner Entscheidung beseitigt. Das ist viel, aber es ist noch nicht genug.

Die Unsicherheit, wo die zulässige passive Sterbehilfe aufhört und die strafbare Sterbehilfe beginnt, ist nicht nur in der Ärzteschaft verbreitet, auch die Gerichte tasten - wie der Ausgangsfall der BGH-Entscheidung bedrückend belegt - in der Finsternis. Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof gestern ein Lichtlein entzündet. Aber das Dunkel verjagen kann nur die Fackel des Gesetzgebers. Ärzte und Patienten haben Anspruch auf gesetzliche Klarheit.

Datum:  25 | 6 | 2010
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