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Leitartikel: Im Zweifel für die Freiheit

Ein humanistischer Geist prägt das Grundgesetz. Trotz aller Änderungen gilt das auch nach 60 Jahren. Das Bundesverfassungsgericht muss diesen Kern aber regelmäßig verteidigen. Von Thomas Kröter

Sechs Jahrzehnte - verdammt alt für ein Provisorium. Mehr sollte das "Grundgesetz" nämlich nicht sein, das der Parlamentarische Rat am 8. Mai 1949 in Bonn verabschiedete. Doch der "Bauriss für einen Notbau", wie der Sozialdemokrat Carlo Schmid formulierte, erwies sich als so wetterfest, dass er sogar die Voraussetzungen überlebte, unter denen er abgeschafft werden sollte: die deutsche Einheit. Wäre es nach den 61 Vätern und vier Müttern des Grundgesetzes vier Jahre nach Deutschlands Niederlage und Befreiung gegangen, die Bürger aus BRD und DDR hätten sich 1990 eine neue gemeinsame Verfassung gegeben.

Aber was war der Wirbelsturm der Wiedervereinigung gegen die Kräfte der Erosion durch etwa 60 Änderungen in 60 Jahren bundesdeutscher Verfassungsgeschichte? "Die Würde des Menschen ist unantastbar", heißt es in Artikel I. Universalistisch vom Menschen ist da die Rede. Nicht etwa vom Deutschen. Die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl Anfang der 90er Jahre spricht eine andere Sprache. Doch den grundsätzlich offenen humanistischen Geist des Grundgesetzes konnte auch sie nicht ins Gegenteil verkehren.

Das hängt mit der Verfassung zusammen, aber auch mit den Menschen, die sie mit Leben erfüllen, selbst wenn nicht jeder Bürger alle Tage mit dem Grundgesetz unterm Arm herumläuft. Dass Wirklichkeit und Verfassungstext auseinanderklaffen, wie oft ist es beklagt worden. Doch die Differenz war immer wieder Stachel, der Realität auf die Sprünge zu helfen. So haben unermüdliche Initiativen von unten, aber auch Politiker von oben und Beamte tief im Verwaltungsapparat dafür gesorgt, dass in der Regel Aufnahme fand, wer Zuflucht brauchte.

Umso unverständlicher oder wahrscheinlich doch: verständlicher, warum sich die Mehrheit des politischen Establishments der alten Bundesrepublik nicht bereit fand, jener Bürgerbewegung die Ehre zu erweisen, die entscheidend dazu beigetragen hat, den Traum der Autoren des Grundgesetzes zu erfüllen. Wäre es 1990 nach ihr gegangen, das deutsche Volk hätte sich in freier Selbstbestimmung eine gemeinsame Verfassung gegeben. In der Substanz hätte sie sich kaum vom westdeutschen Grundgesetz unterschieden, mit einer Ausnahme: Sie hätte Elemente direkter Demokratie enthalten.

Denn dies unterschied die Generation der 89er von den 49ern: Die einen hatten gelernt, einem Volk zu misstrauen, das die nationalsozialistische Diktatur ins Amt gebracht und bis zum Ende geduldet hatte. Wer dagegen erfolgreich gegen das kommunistische Regime aufgestanden war, hatte gelernt, auf die eigene demokratische Kraft zu bauen. Die Aufnahme dieser neuen Erfahrung ins Grundgesetz verhindert hat eine Generation von zuvörderst westdeutschen Politikern, die ihre eingefahrenen Kreise nicht durch zu viel Bürger(eigen)sinn stören lassen mochte und mag.

Wer das Grundgesetz zur Hand nimmt, wird auch ohne verfassungsgeschichtliche Bildung schnell die Änderungen erkennen: In jüngerer Zeit haben die Verwaltungsjuristen das Heft übernommen. Dabei ist ein kluger Grundsatz zum Fluch mutiert: Das Grundgesetz kann nur mit Zweidrittel-mehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden. Da die Parteien, aber auch Länder und Bund einander zutiefst misstrauen, wird der einst schlanke Verfassungstext mit sprachlichen Exkrementen politischen Kuhhandels verunziert, die bestenfalls in Einzelgesetze oder deren Ausführungsbestimmungen gehörten. Bundestagspräsident Norbert Lammert hat gerade die Paragraphen der "Schuldenbremse" kritisiert, die für die öffentlichen Haushalte geplant ist. Er wird so wenig Gehör finden wie die Bürgerrechtler aus der DDR.

Zum Glück gibt es eine Instanz, die über den inhaltlichen Kern des Grundgesetzes wacht: das Bundesverfassungsgericht. Zwar sind auch seine Richter nicht unfehlbar, aber einem Grundsatz haben sie noch stets Geltung verschafft: Im Zweifel für die Freiheit. Innenminister in Bund und Ländern zumal mussten lernen, dass tatsächliche oder angebliche Sicherheits- und Fahndungsinteressen nicht umstandslos jeden Eingriff in die Privatsphäre der Bürger rechtfertigen - von der Datensammlung über das Abhören bis zur Durchsuchung von Wohnung und Computern. So behält der 60 Jahre alte Satz auch im Zeitalter von "Krieg gegen den Terror" und Cyberspace seine Kraft: "Die Würde des Menschen ist unantastbar."

Autor:  THOMAS KRÖTER
Datum:  3 | 5 | 2009
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