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Analyse zur Vorratsdatenspeicherung: Malmströms alberne Drohgebärden

Die Vorratsdatenspeicherung greift in die Privatsphäre ein. Sie verstößt gegen die deutsche Verfassung. Die Kommission der EU will aber trotzdem, dass sie Gesetz wird.

Christian Bommarius ist Autor der Dumont-Redaktionsgemeinschaft.
Christian Bommarius ist Autor der Dumont-Redaktionsgemeinschaft.
Foto: Markus Wächter / Waechter

Auch der Wahn hat seine Logik: Ein Chefarzt, der die Untauglichkeit eines Operationsverfahrens kennt, wird seinen Assistenten selbstverständlich zu dessen Anwendung verpflichten. Ebenso natürlich ist, dass ein Bauherr den Maurern gezielte Anweisungen gibt, obwohl er weiß, dass ihre Ausführung unvermeidlich zum Zusammenbruch des Hauses führen wird. Dieser Logik entspricht die Aufforderung der EU-Kommission, die Bundesrepublik solle endlich die Brüsseler Richtlinie zur Speicherung von Telefon- und Internetdaten umsetzen und umgehend ein entsprechendes Gesetz verabschieden, obwohl die Richtlinie unverhältnismäßig sei und die Privatsphäre der Bürger nicht hinreichend schütze. Wenn das die Wirklichkeit eines „freien“ Europa ist, wenn Freiheit nicht meint, Freiheit durch das Recht, sondern Freiheit vom Recht, nicht meint, Freiheit der Privatsphäre, sondern Freiheit von der Privatsphäre, dann ist es höchste Zeit, über den Freiheits-Begriff der Europäischen Kommission zu reden.

Vorratsdatenspeicherung bedeutet: Mindestens sechs Monate lang wird gespeichert, wer mit wem wann telefoniert, wer wem wann eine E-Mail geschrieben, wer wem wann eine SMS geschickt und wer wann eine Internetseite aufgerufen hat. Vorratsdatenspeicherung bedeutet, dass das Kommunikationsverhalten aller 500 Millionen EU-Bürger ohne Anlass und ohne Ausnahme – also auch von Ärzten, Geistlichen oder Strafverteidigern – registriert und die Daten abrufbar gehalten werden. Vorratsdatenspeicherung bedeutet einen derart massiven Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen, dass das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verworfen, die Löschung aller bis dahin gespeicherten Daten angeordnet und die Datenspeicherung auf Vorrat nur „ausnahmsweise“ für zulässig erklärt hat.

In Deutschland gilt das Grundgesetz, in der Europäischen Union die Grundrechtecharta. Der Bundesgesetzgeber hat mit seinem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gegen das Grundgesetz verstoßen, die EU-Kommission mit der Richtlinie – wie der gestern von EU-Kommissarin Cecilia Malmström vorgelegte Prüfbericht bestätigte – gegen die EU-Grundrechtecharta.

Die Debatte über die Zukunft der Datenspeicherei in Deutschland ist seit langem festgefahren. Auf der einen Seite steht Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU), der sie als unentbehrliches Instrument effektiver Kriminalitätsbekämpfung fordert, auf der anderen Seite insbesondere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), die im Bereich des Internet allenfalls bereit ist, Verbindungsdaten sieben Tage lang verdachtsunabhängig von den Providern aufbewahren zu lassen, im Übrigen sollen Ermittler bei „hinreichendem Anlass“ auf Verdacht einer Straftat ein Einfrieren von Verkehrs- und Standortdaten („Quick Freeze“) bei allen Telekommunikationsanbietern anordnen können.

Die Brüsseler Drohung, auf eine weitere Verzögerung einer deutschen Regelung der Vorratsdatenspeicherung mit Zwangsmaßnahmen zu reagieren, hat die Debatte sofort wiederbelebt. Würde sie sachgerecht geführt, müsste sie sich von zwei Aspekten leiten lassen. Erstens: Eine EU-Richtlinie, die grundrechtlichen Anforderungen nicht genügt, kann nicht Grundlage eines deutschen Gesetzes sein. Die Bundesregierung ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, sich den albernen Drohgebärden zu widersetzen.

Zweitens: Jeder Eingriff in Grundrechte muss nachweisen, dass er erforderlich ist und das damit erstrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann. Das ist im Fall der Vorratsdatenspeicherung mit guten Gründen zu bezweifeln. Soweit bekannt, hat die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung noch in keinem einzigen EU-Mitgliedsstaat die Aufklärungsquote bei Straftaten erkennbar erhöht. Das liegt nicht zuletzt an den zahlreichen Möglichkeiten von (potenziellen) Verbrechern, der Datenerfassung und damit ihrer Identifizierung zu entgehen, sei es durch die Nutzung offener WLAN-Netze oder durch öffentliche Netzzugänge, sei es durch gestohlene Prepaid- oder SIM-Cards.

Der Zugewinn an Sicherheit durch Vorratsdatenspeicherung ist fraglich, aber unvermeidlich ist der dadurch forcierte Verlust der Privatsphäre. Es gibt nicht nur eine Gefährdung durch das Verbrechen, sondern auch eine Bedrohung anderer Art, die die Philosophin Hannah Arendt schon 1975 beschrieb. Sie sprach vom „Druck einer sich abzeichnenden Veränderung aller Staatsformen, die sich zu Bürokratien entwickeln, das heißt, zu einer Herrschaft weder von Gesetzen noch von Menschen, sondern von anonymen Büros oder Computern, deren völlige entpersönlichte Übermacht für die Freiheit und für jenes Minimum an Zivilität, ohne das ein gemeinschaftliches Leben nicht vorstellbar ist, bedrohlicher sein mag als die empörendste Willkür von Tyranneien in der Vergangenheit.“

So viel zu den Gefahren der Vorratsdatenspeicherung.

Datum:  18 | 4 | 2011
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