Die Empörung war kürzlich groß. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die geschiedene Mutter einer Grundschulschülerin nicht automatisch einen Anspruch auf eigenen Unterhalt hat, sondern Vollzeit arbeiten könne. Bayerns Justizministerin Beate Merk monierte, dass die Bundesrichter die Belange des Kindes aus den Augen verlieren würden. Der Familienbund der Katholiken nannte das Urteil weltfremd und dessen Chefin Elisabeth Bußmann beklagte in der vergangenen Woche zudem, dass es die Wertschätzung der elterlichen Erziehungsarbeit vermissen lasse. Bußmann wie auch die CSU-Politikerin Merk forderten eine Korrektur des Unterhaltsrechts.
Trotz dieser politischen Reaktionen ist das Urteil aus Karlsruhe keine Überraschung. Vielmehr liegt es auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, seitdem die Verfahren um das seit 2008 geltende neue Unterhaltsrecht den Bundesgerichtshof erreicht haben. In allen Fällen ging es nicht um den Unterhalt des Kindes, sondern darum, ob der alleinerziehende Elternteil einen eigenen Unterhaltsanspruch besitzt, weil er das Kind erzieht.
Schon im März 2009 urteilten die Bundesrichter, dass geschiedenen Alleinerziehenden, deren Kind über drei Jahre alt ist, ein Vollzeitjob zugemutet werden kann, wenn das Kind in einer Tageskinderstätte betreut wird. Diesem Grundsatz entspricht auch das jüngste Urteil. Einer Mutter, deren Kind auf die Grundschule geht, könne ein Ganztagsjob zumutet werden, befand das Karlsruher Gericht.
Kein Automatismus
Was die Kritiker dieser Entscheidungen gern verschweigen: Ein Automatismus besteht auch aus Sicht der Bundesrichter keineswegs. Vielmehr betonten sie in allen Urteilen, dass die Umstände im jeweiligen Einzelfall entscheidend seien. Wer als Alleinerziehender nicht arbeiten geht oder gehen kann und weiter für sich Unterhalt bekommen möchte, muss darlegen, warum.
Damit stellt sich die Frage, in welchen Fällen dem Alleinerziehenden, meist der Mutter, eine Vollzeitarbeit zugemutet werden kann. Das Gesetz sieht einen generellen Anspruch auf Unterhalt bei geschiedenen Erziehenden lediglich solange vor, bis das Kind drei Jahre alt ist. Der Unterhalt kann aber verlängert werden, „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht“.
Das ist sicherlich ein dehnbarer Begriff. Für den Bundesgerichtshof stehen dabei an erster Stelle die Gründe, die das Kind betreffen. Entscheidend ist nicht, wie im früheren Recht, dessen Alter. Vielmehr kommt es auf die persönliche Lebensumstände des Kindes an. So müssen die Familiengerichte prüfen, ob und in welcher Weise das Kind betreut wird. Ein Beispiel: Kann es eine Kindertagesstätte oder eine Ganztagsschule besuchen, werden die Gerichte meist zu dem Schluss gelangen, dass der Geschiedene arbeiten gehen kann und deshalb keinen Unterhalt mehr bekommt.
Konsequente Reform
Genau das aber widerspricht den Vorstellungen konservativer Politiker, die dem traditionellen Rollenverständnis anhängen, wonach die Mutter sich auf die Erziehung des Kindes konzentrieren und möglichst lange nicht arbeiten gehen soll. Schon bei der Reform des Unterhaltsrechts, die die große Koalition vor vier Jahren beschlossen hat, stießen diese Regelungen deshalb auf Widerstand von Teilen der Union. Damals setzte sich die SPD in den meisten Punkten durch. Das ärgert noch immer vor allem die CSU, und deshalb möchte sie diese Regelungen jetzt wieder rückgängig machen.
In der Tat stellt die Reform des Unterhaltsrechts eine Abkehr von überlieferten Familienbildern dar, wie sie vor allem in Westdeutschland über viele Jahrzehnte hinweg galten. Das alte Unterhaltsrecht baute unter anderem auf dem Verständnis auf, dass mit einer Ehe eine lebenslange Verantwortung verbunden ist. Davon abgeleitet wurde der Anspruch auf eine lange, manchmal sogar lebenslange finanzielle Versorgung im Falle einer Scheidung.
Davon profitierten vor allem Frauen, die nicht berufstätig waren. Wer während der Ehe nicht arbeiten gehen musste, weil der Mann gut verdiente, brauchte es auch nach der Scheidung nicht. Selbst der Lebensstandard aus der Ehe sollte nach der Scheidung für sie aufrechterhalten werden. Das hat wenig mit Eigenverantwortung zu tun.
Es kann auch daran gezweifelt werden, dass dieser Anspruch mit dem verfassungsrechtlichen garantierten Schutz von Ehe und Familie begründet werden kann, zumal für kurze Ehen. Warum sollte eine Berufstätigkeit der Familie schaden? Studien jedenfalls belegen nicht, dass Kinder unter der Berufstätigkeit ihrer Eltern leiden. Wenn sie leiden, dann daran, dass ihre Eltern sich oftmals im Streit trennen und ihre eigenen Interessen über die ihres Kindes stellen.
Angesichts der veränderten Lebensverhältnisse, unter denen neue Partnerschaften eingegangen werden und Patchworkfamilien entstehen, ist der Anspruch auf eine lebenslange Versorgung jedenfalls allemal überholt. Auch aus diesem Grund war die Reform des Unterhaltsrechts konsequent und richtig.

Damir Fras ist unser US-Korrespondent
Olivia Schoeller berichtete zuvor aus Washington
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