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Analyse zum Whistleblower-Urteil: Zivilcourage ist nicht illoyal

Das Urteil von Straßburg macht Arbeitnehmern Mut, die Missstände im eigenen Betrieb kritisieren. Deutsche Arbeitsrichter müssen jetzt umdenken.

Kein Synonym für Fehlverhalten ist, sondern Ausdruck gelebter Meinungsfreiheit: Die Zivilcourage.
Kein Synonym für Fehlverhalten ist, sondern Ausdruck gelebter Meinungsfreiheit: Die Zivilcourage.

Was hat Vorrang: die Information über extreme Missstände in einem Altenpflegeheim oder das Interesse der Heimleitung an der Unterdrückung dieser Information? Wer verdient größeren Schutz: die Mitarbeiterin des Heims, die immer und immer wieder vergeblich gegen die menschenunwürdige Behandlung der Patienten protestiert und sich schließlich verzweifelt an die Staatsanwaltschaft wendet, oder der Betreiber des Heims, der auf die Loyalität und damit auf die Verschwiegenheit seiner Mitarbeiter vertraut?

Die Antwort fiel den deutschen Arbeitsgerichten bisher nicht schwer. Ganz überwiegend erkannten sie in der Zivilcourage des Mitarbeiters einen gravierenden Akt der Loyalitätsverweigerung, den der Arbeitgeber ohne weiteres mit Kündigung bestrafen durfte. Arbeitnehmer, die von Missständen in ihren Betrieben erfuhren, von lebensgefährlichen Schlampereien, von menschenunwürdigen Verhältnissen, durften zwar ihre Vorgesetzten informieren und in angemessener Form ihren Protest zum Ausdruck bringen, aber an die Öffentlichkeit wenden durften sie sich nicht, wenn sie nicht ihren Arbeitsplatz riskieren wollten. Whistleblower – also Arbeitnehmer, die Missstände in Unternehmen oder Institutionen offenlegen – waren bisher in Deutschland vogelfrei.

Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Donnerstag endlich mit einem eindeutigen Urteil beendet. Er hat nicht nur die fristlose Kündigung einer mutigen Berliner Altenpflegerin für rechtswidrig erklärt, die ihren Arbeitgeber, der auf ihren vielfältigen Protest gegen die unwürdige Behandlung der Patienten nicht reagierte, wegen Betrugs angezeigt hatte. Vor allem hat er den deutschen Arbeitsgerichten und den Arbeitgebern klargemacht, dass Zivilcourage kein Synonym für Fehlverhalten ist, sondern Ausdruck gelebter Meinungsfreiheit. Gelebte Meinungsfreiheit bedeutet nicht nur gelebte Demokratie, sie kann sogar Menschenleben retten.

Am 3. Juni 1998 entgleiste der ICE 884 „Wilhelm Conrad Röntgen“ auf der Bahnstrecke Hannover–Hamburg am Strecken-Kilometer 61 in der niedersächsischen Gemeinde Eschede. 101 Menschen kamen ums Leben, 88 wurden schwer verletzt. Es war das schwerste Zugunglück in der Geschichte der Bundesrepublik. Und es hätte verhindert werden können. Denn intern war vor Problemen mit den für das Unglück ursächlichen Zugrädern gewarnt worden. Aber die Öffentlichkeit hat davon erst im Prozess erfahren.

Am 24. Juli 2010 starben 21 Menschen während der Loveparade in Duisburg. Auch hier waren die Probleme, die zur Katastrophe führten, lange vorher bekannt, sie waren besprochen, vor ihnen war gewarnt, sie waren trotz aller Besprechungen und Warnungen ignoriert worden. Auch in Duisburg hat sich niemand – in berechtigter Sorge um seinen Arbeitsplatz – ein Herz gefasst und die Öffentlichkeit vor den Gefahren gewarnt.

Niemand weiß, wie viele Menschen noch leben würden, hätte sich die Zivilcourage rechtzeitig zu Wort gemeldet, hätte einer die Justiz oder die Medien gewarnt, ehe es zu spät war.

Niemand weiß, wie viele Patienten in deutschen Altenpflegeheimen in Kot und Urin sich selbst überlassen sind, hungern und dürsten, weil das spärliche, chronisch überlastete Personal keine Zeit für sie findet, weil für den Betreiber des Heims die Menschenwürde in seiner Kosten-Nutzen-Rechnung keine Rolle spielt und weil keiner den Mund aufmacht aus Angst vor der Kündigung. Diese Angst ist beschämend – nicht für die verängstigten Arbeitnehmer, sondern für die Arbeitsgerichte, die die Angst mit ihrer Rechtsprechung schüren.

Die Altenpflegerin, die jetzt – sechs Jahre nach ihrer Kündigung – in Straßburg recht bekam, hatte sich zwar zunächst erfolgreich in erster Instanz gegen ihre Kündigung gewehrt, aber schon die nächste Instanz hatte die Kündigung wegen der angeblich erheblichen Loyalitätspflicht-Verletzung der Pflegerin bestätigt. Auch das Bundesarbeitsgericht sah in der Kündigung keine Probleme, das Bundesverfassungsgericht hatte eine Beschwerde der Pflegerin gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

Diese Rechtsprechung war nicht nur eine Katastrophe für den Betroffenen, sie gefährdete auch die politische Kultur, sie hat, wie die Straßburger Richter zutreffend feststellen, „auf andere Arbeitnehmer in der Pflegebranche eine abschreckende Wirkung und somit gesamtgesellschaftlich einen negativen Effekt“. Den Effekt haben selbstverständlich auch die deutschen Arbeitsgerichte erkannt, nur haben sie offenbar nicht recht verstanden, was an ihm negativ sein sollte.

Nach dem Gericht in Straßburg muss jetzt der Gesetzgeber in Berlin die Initiative ergreifen. Wie seit Jahren in den USA und in Großbritannien müssen Whistleblower endlich auch in Deutschland vor Kündigungen und anderen Sanktionen gesetzlich geschützt werden. Zivilcourage kann nur der Einzelne zeigen. Aber der Staat darf ihm die Unterstützung dabei nicht versagen.

Datum:  22 | 7 | 2011
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