Frau S. ist 19 Jahre alt und hat nach Abschluss der Schule einen Studienplatz in F. bekommen. Allerdings erwies sich die Wohnungssuche in der Metropole als äußerst schwierig. Viele Vermieter haben Frau S. abgelehnt, weil sie noch Studentin ist und über kein eigenes Einkommen verfügt. Nach langem Suchen hat Frau S. schließlich eine Wohnung gefunden. Der Vermieter ist bereit, den Mietvertrag mit der jungen Frau abzuschließen. Er stellt aber zur Bedingung, dass die Mutter von Frau S. als Bürgin in den Mietvertrag aufgenommen wird.
Frau S. ist das peinlich, sie möchte ihrer Mutter nicht länger auf der Tasche liegen und fragt, welche Folgen das hat. Gerade bei jungen Mietern, die noch in der Ausbildung sind, verlangen die Vermieter als Sicherheit eine Bürgschaft der Eltern. Diese Bürgschaft tritt dann ein, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Dies betrifft alle Ansprüche aus dem Mietvertrag wie die nicht gezahlte Miete, Nebenkostennachforderungen oder Schadensersatzansprüche.
Hat der Vermieter einen fälligen Anspruch, dann kann er sich zwecks Erfüllung an den Bürgen wenden, wenn der Mieter die Zahlung nicht leistet. Die Bürgschaft kann unbefristet, aber auch mit einer Höchstsumme befristet sein, wenn der Vermieter dies akzeptiert. Eine Bankbürgschaft wird in der Regel nur für die Kaution verwandt, nicht aber für andere Ansprüche aus dem Mietvertrag. Frau S. hat also Glück. Sie hat eine Wohnung gefunden und wenn alles klappt, muss sie sich keine Sorgen machen, dass ihre Mutter für sie haften muss.
Gert Reeh ist Autor ist Fachanwalt für Miet- und Eigentumsrecht in der Kanzlei Herrlein Strien-Geis & Coll.