Viele Mieter gehen beispielsweise ganz selbstverständlich davon aus, dass sie ihrem Vermieter nur drei potenzielle Nachfolger präsentieren müssten, um die gesetzliche Kündigungsfrist zu umgehen. Vermieter sind aber keineswegs dazu verpflichtet, die vorgeschlagenen Nachmieter überhaupt in Erwägung zu ziehen. Sie können stattdessen auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen, auch wenn ihnen der Mieter eine ganze Kompanie von willigen Nachfolgern präsentiert.
Auf dieses Recht kann der Vermieter nur freiwillig verzichten, indem er die Regelung der Wohnungsweitergabe an einen geeigneten Nachmieter vertraglich billigt. Eine derartige Regelung sollte auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden, weil eine mündliche Absprache schwer zu beweisen ist.
Eine weitere Ausnahme zugunsten des Mieters bildet die sogenannte Härtefallregelung, die in Kraft tritt, falls ein Mieter krankheits- oder berufsbedingt zum Wohnungswechsel gezwungen ist. Auch bei Familiennachwuchs kann das Recht auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses bestehen, sobald die bisherigen Bewohner einen passenden Nachmieter stellen.
Extrem uneinsichtig ist der Gesetzgeber, was das angebliche „Recht auf Party“ angeht. Nicht nur unter jungen Leuten hält sich hartnäckig das Gerücht, einmal im Jahr oder gar einmal im Monat dürfe jeder Mieter eine lautstarke Feier veranstalten. Die Wahrheit sieht selbst zum Jahreswechsel anders aus. Auch Silvester muss die Lautstärke ab 22 Uhr eigentlich heruntergefahren werden. Dass es bei der Silvesterparty so selten zu Ärger mit den Nachbarn, der Polizei und dem Vermieter, liegt einer gesellschaftlichen Akzeptanz für diese besondere Party, aber nicht am rechtlichen Schutz der Feier.
Ein Punkt im Mietrecht bei dem Vermieter gern daneben liegen, betrifft das angebliche Recht auf einen Zweitschlüssel. Offiziell darf der Vermieter aber keineswegs auf den Besitz eines Zweitschlüssels pochen. Betritt er unangemeldet mit einem solchen Zweitschlüssel die vermietete Wohnung, so gilt das sogar als Hausfriedensbruch und kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Doch wie in vielen anderen Details des Mietrechts, sollten Mieter und Vermieter auch in puncto Zweitschlüssel nach einer sinnvollen Lösung suchen. Man kann sich beispielsweise vertraglich darauf einigen, dass der Vermieter doch einen Zweitschlüssel erhält, um im Schadensfall schnell handeln zu können. Ist der Mieter verreist und Gefahr im Verzug wie bei einem Kabelbrand oder einem Wasserschaden, darf der Vermieter die betroffene Wohnung ohnehin betreten – und müsste ohne Schlüssel die Tür aufbrechen lassen. Eine andere, oft praktizierte Regelung ist das Hinterlegen eines Zweitschlüssels beim Hausmeister des Gebäudes.
Beim Thema Untermieter erlaubt das Gesetzbuch ihnen weit mehr als die meisten Mieter vermuten. So ist der Zuzug von Ehepartnern oder Lebensgefährten immer rechtens und der Vermieter kann keinen Einspruch erheben. Bei Untermietern zu denen kein familiäres Verhältnis besteht, kommt es darauf an, ob die ganze Wohnung oder nur ein Teil, wie zum Beispiel ein WG-Zimmer, untervermietet werden soll. Bleibt der Mieter in der Wohnung und hat ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Mitbewohners, kann der Vermieter den potenziellen Untermieter nur ablehnen, wenn dieser unzumutbar ist. Anders sieht es aus, sobald der eigentliche Mieter auszieht und seine komplette Wohnung an einen anderen Bewohner untervermietet. Dann besitzt der Vermieter ein Vetorecht gegen den Untermieter. Generell gilt, dass jede Heimlichkeit gefährlich sein kann. Wer etwa das Projekt Untermieter“ ohne Wissen seines Vermieters durchführt, riskiert damit die Kündigung.