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Kachelmann-Urteil: Freispruch zweiter Klasse

Jörg Kachelmann ist vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. In seinem Schlussplädoyer rügt der Richter Michael Seidling unter anderem Kachelmann-Anwalt Schwenn und auch die Medien.

Der Vergewaltigungsprozess gegen Jörg Kachelmann endet mit einem Freispruch.
Der Vergewaltigungsprozess gegen Jörg Kachelmann endet mit einem Freispruch.
Foto: Getty Images

Nur die Justiz-Hooligans feiern. Kaum hat Richter Michael Seidling das Wort „freigesprochen“ gesagt, brandet Beifall auf im Saal 1 des Mannheimer Landgerichts. Später, die Medienschar beginnt sich schon zu zerstreuen, stehen noch ein paar ältere Damen im Foyer und stoßen mit Sekt auf den Freispruch ihres Jörg Kachelmann an. Auch für diese Gruppe der Prozess-Beobachter findet Seidling in seiner Urteilsbegründung ein paar unfreundliche Worte, aber davon später.

„Befriedigung verspüren wir nicht“, sagt Seidling, der Vorsitzende der 5. Großen Strafkammer, zu der Entscheidung. Eine Stunde lang begründet er, warum das Gericht den Schweizer Wettermoderator vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung freispricht. „Wir entlassen den Angeklagten und die Nebenklägerin mit einem möglicherweise nie mehr aus der Welt zu schaffenden Verdacht, ihn als potenziellen Vergewaltiger, sie als potenzielle Lügnerin. Wir entlassen den Angeklagten und die Nebenklägerin aber auch mit dem Gefühl, ihren jeweiligen Interessen durch unser Urteil nicht ausreichend gerecht geworden zu sein“.

Kachelmann nimmt das Urteil und seine Begründung regungslos hin und schweigt auch nach dem Ende des 45. und letzten Verhandlungstages. Sabine W., die Frau, deren Anzeige Kachelmann in Untersuchungshaft und vor Gericht gebracht hat, weint, als Seidling die Akten schließt.

Revision & Zahlen

Gegen das Urteil des Mannheimer Landgerichts kann die Staatsanwaltschaft Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einlegen. Dies muss innerhalb einer Woche geschehen.
Zuständig für Revisionen gegen Urteile des Mannheimer Landgerichts ist der 1. Strafsenat des BGH unter dem Vorsitz von Armin Nack.

Beim BGH wird ein Fall nicht noch einmal aufgerollt, sondern es wird nur geprüft, ob Verfahrensfehler vorliegen oder Teile der Beweisaufnahme nicht richtig gewürdigt worden sind. Der BGH kann das Kachelmann-Urteil des Landgerichts bestätigen; damit würde es rechtskräftig. Er kann das Verfahren aber auch an das Gericht zurückverweisen, wo dann die Beweisaufnahme erneut beginnen würde.

Laut Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes ist die Zahl der Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen von 2009 auf 2010 um 5,6 Prozent auf 7724 gestiegen. Die Aufklärungsquote lag konstant bei knapp 82 Prozent und ist damit so hoch wie bei der gefährlichen Körperverletzung.
Höchst umstritten sind Zahlen zu der Frage, wie viele der angezeigten Fälle auf einer wissentlichen Falschbeschuldigung basieren. Der Rechtsmediziner Professor Klaus Püschel hat beim Kachelmann-Prozess Daten einer noch nicht abgeschlossenen Studie aus Hamburg genannt. 132 Frauen meldeten sich 2009 bei der dortigen Opferambulanz und zeigten Verletzungen, die angeblich auf Vergewaltigungen zurückzuführen waren.
Nach Püschels Angaben waren 27 Prozent der Blessuren fingiert, 33 Prozent echt, die restlichen 40 Prozent konnten nicht zweifelsfrei geklärt werden.
Zu gänzlich anderen Tendenzen kommt die London Metropolitan University, die im Rahmen des Daphne-Projekts der EU 2009 eine Vergleichsstudie für elf europäische Länder erarbeitete. Danach lag die Quote der Falschanschuldigungen bei Vergewaltigungen in Deutschland bei nur drei Prozent.
Die Verurteilungsquote ist, folgt man dieser Studie, seit den 80er Jahren in Deutschland zurückgegangen. Sie lag 2006 bei 13 Prozent. 8118 Fälle von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung wurden in dem Jahr angezeigt, bei 1365 Fällen kam es zu einer Anklage, 1053 Angeklagte wurden schließlich auch verurteilt. Bei einer Detailbetrachtung aus Stuttgart, die auch zu der Untersuchung gehört, kam es bei 100 Fällen allerdings zu 23 Verurteilungen. (ah)














Die Staatsanwaltschaft reagiert verhalten. Mit dem Urteil „muss man leben“, sagt Oberstaatsanwalt Andreas Grossmann; die Möglichkeit einer Revision, die innerhalb einer Woche eingelegt werden kann, werde überprüft. Angesprochen auf die harsche Kritik des Gerichts an der Verteidigung, sagt Grossmann, so etwas sei „nicht üblich“.

Genau genommen hat die Kammer nur den Auftritt des Hamburgers Johann Schwenns gerügt, der seit Dezember 2010 Kachelmann verteidigt. Neben dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft lobt die Kammer ausdrücklich nämlich auch jenes der Kachelmann-Verteidigerin Andrea Combé. Schwenn dagegen, sagt Seidling, habe „Anstand und Respekt in der Hauptverhandlung vermissen lassen“.

Das lässt der in den Senkel gestellte Anwalt selbstredend nicht auf sich sitzen. Das gebe es manchmal, dass eine Kammer „ordentlich nachtrete“, sagt er nach dem Verlassen des Saales. Das Landgericht hätte Kachelmann „gar zu gern verurteilt“ und die Ausführungen Seidlings seien der Versuch, „den Angeklagten maximal zu schädigen“. Ein „besseres Urteil war von diesem Gericht nicht zu erwarten“.

Kachelmann wird aus Mangel an Beweisen freigesprochen, nicht wegen erwiesener Unschuld; es ist ein „in dubio pro reo“-Urteil. Sein Freispruch ist also einer von der Sorte „zweiter Klasse“. Kachelmann wird zudem für die 132-tägige Untersuchungshaft entschädigt und bekommt die Honorare für zwei von ihm hinzugezogene Gutachter ersetzt.

Am Ende der neunmonatigen Beweisaufnahme kommt die 5. Große Strafkammer, die aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zusammengesetzt ist und mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheiden muss, zu dem Schluss, dass „dem menschlichen Erkenntnisvermögen Grenzen gesetzt sind“. Der Verdacht gegen den Angeklagten habe sich „abgeschwächt, aber nicht verflüchtigt“.

Das Gericht hält in einigen Punkten die Darstellung der Nebenklägerin für stimmig, in anderen folgt es ihr nicht. W.s Schilderung des Trennungsgesprächs in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2010 erscheint dem Gericht glaubhaft. Wie die Halsverletzung und die Oberschenkelhämatome entstanden sind, sei dagegen offen. Die Kratzer am Körper der Nebenklägerin „stützen die These der Selbstbeibringung“.

Zwar stamme die DNA am Messergriff mit hoher Wahrscheinlichkeit von Kachelmann, aber die sonstige Spurenlage am Messer führe zu „begründeten Zweifeln“ an der Schilderung des vermeintlichen Tatgeschehens durch die Schwetzinger Radiomoderatorin.

Der Kachelmann-Freispruch in Zitaten

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Kachelmann-Prozess: Die Akteure

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Der Fall Kachelmann

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Die Vernehmungen der sogenannten „Beziehungszeuginnen“ hätten ergeben, dass der Angeklagte bei sexuellen Praktiken „Grenzen auslotet“, diese aber nicht überschreite.

Das alles heißt im Ergebnis: Es gibt „keine tragfähige Grundlage“ für eine Verurteilung, man könne aber „auch nicht von einer Falschaussage“ der Nebenklägerin ausgehen.

Ungewöhnlich viel Zeit nimmt sich Seidling, der im Lauf des Verfahrens seine Rolle als Vorsitzender Richter der Kammer extrem zurückhaltend interpretierte, für eine Kritik an der Prozess-Berichterstattung. „In Meinungsforen, Blogs und Kommentaren im Internet wurden die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten, der Nebenklägerin, aber auch des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten immer wieder mit Füßen getreten“. Vertreterinnen solcher Foren saßen ständig im Publikum und äußerten sich dort mitunter lautstark, wie auch nach der Verkündung des Freispruchs.

Auch die Bunte wird von Seidling indirekt gerügt. Die Burda-Illustrierte hatte schon während des Ermittlungsverfahrens begonnen, Interviews mit Zeuginnen zu veröffentlichen. Drei wurden für ihre Geschichten bezahlt, die Honorare reichten von 5000 bis 50000 Euro. „Ohne Zweifel“, sagt Seidling, hätten diese drei Zeuginnen und „die entsprechenden Medien durch ihr Verhalten dem Ablauf der Hauptverhandlung geschadet“.

Insgesamt wirft die Kammer Teilen der Medien „vorschnelle Prognosen, das einseitige Präsentieren von Fakten und mit dem Anschein von Sachlichkeit verbreitete Wertungen“ vor. Der wiederholte und im übrigen „gerechtfertigte“ Ausschluss der Öffentlichkeit hätte nach Meinung des Gerichts „mehr Anlass zur Zurückhaltung bei der Berichterstattung sein müssen“.

Autor:  Christoph Albrecht-Heider
Datum:  31 | 5 | 2011
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