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Intime Details: Pressefreiheit hat Vorrang

Stehen Prominente nur unter Verdacht, dürfen Medien schon über sonst intime Details berichten.

Was darf eigentlich in der Zeitung stehen? Darf berichtet werden, dass Jörg Kachelmann dringend verdächtig ist, eine schwere Vergewaltigung begangen zu haben? Schließlich ist er nicht verurteilt und gilt schon deshalb als unschuldig; zudem bestreitet er die Tat.

Oder durfte in den Medien breitgetreten werden, dass Peter Hartz verdächtig ist, den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Geliebte mit VW-Geldern geschmiert zu haben und auch er seine Prostituierten mit Geld aus ungeklärten Kanälen bezahlte? Gehört zumindest Letzteres nicht zur Intimsphäre?

War die Meldung zulässig, dass Prinz Ernst August von Hannover einen Monat lang Fahrverbot in Frankreich erhalten hatte, weil er statt der vorgeschriebenen 130 mit 211 Stundenkilometern über eine französische Autobahn bretterte?

Der bekannte Medienanwalt Matthias Prinz und viele seiner Kollegen streiten aktiv für die Persönlichkeitsrechte Prominenter. Auch im Fall von Jörg Kachelmann greifen Prinz und sein Kollege Gernot Lehr Staatsanwaltschaft und Medien an. Bis zum Prozessbeginn – also bis zum 6. September – hätte über Kachelmann nicht berichtet werden dürfen. Denn der Vergewaltigungsvorwurf stehe nicht in Zusammenhang mit Kachelmanns öffentlicher Funktion als Wettermoderator. Prinz wörtlich: „Das ist reine Unterhaltung.“

Diese Meinung hatte der Medienanwalt schon vor fünf Jahren bei der Raserfahrt von Ernst August vertreten, allerdings ohne Erfolg. Nur weil es um den prominenten Adligen ging, habe die Nachricht mit Bild Eingang in deutsche Zeitungen gefunden, kritisierte damals Rechtsanwalt Prinz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das sei reines Unterhaltungsinteresse. Der BGH entschied am 15. November 2005 das Gegenteil. Die Art der Tat oder die Stellung des Täters könnten auch bei Ordnungswidrigkeiten ein Informationsinteresse rechtfertigen.

Und was gilt beim Verdacht schwerer Straftaten? Das Bundesverfassungsgericht hat dazu vor einem Jahr einen wegweisenden Beschluss gefasst. Ein wegen Vergewaltigung angeklagter Ex-Fußballspieler war jahrelang Kunde bei einer Domina, die er dann vergewaltigte. Ein Internetportal berichtete darüber vor dem Schuldspruch und nannte den vollen Namen. Dagegen ging der Ex-Profispieler vor – ohne Erfolg.

Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts urteilte am 10. Juni 2009 nämlich: „Bei schweren Gewaltverbrechen ist ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen.“

Auch wenn man in die Waagschale werfe, dass dadurch die Persönlichkeit beschädigt werde, „verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang“.

Dennoch darf der Name in der Regel nicht vor dem Schuldspruch genannt werden. Ausnahme: Wenn „der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes … beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.“ Selbst die sado-masochistischen Neigungen des Fußballers waren in diesem Fall nicht tabu. Denn wenn die Intimität mit gewalttätigen Übergriffen verbunden ist, ist sie nicht mehr höchstpersönlicher Natur.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auf das Medienanwälte verweisen, betraf dagegen Bilder und Berichte aus dem Alltag der Fürstenfamilie von Monaco. Die sind seit 2004 für die Öffentlichkeit tabu. Auch Sänger Herbert Grönemeyer wehrte sich erfolgreich gegen die heimliche Ablichtung mit seiner Freundin in einem Straßencafé. Der Kaffee, den Grönemeyer mit seiner Freundin trank, war aber nun wirklich seine Privatsache.

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  27 | 7 | 2010
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