Glaubt man Bild-Chefredakteur Kai Diekmann, dann ist eines der höchsten Güter der Demokratie - die Pressefreiheit - in Gefahr, wenn seine Zeitung nicht jedes Detail des Falls Benaissa einem Millionenpublikum servieren kann.
Glaubt man Benaissas Anwälten, dann verstößt jegliche Berichterstattung gegen eines der wichtigsten Grundrechte - das Persönlichkeitsrecht. Beide Sichtweisen sind übertrieben, veranschaulichen jedoch sehr gut das Problem: die Kollision zweier gleichrangiger Rechtsgüter, die im Grundgesetz verankert sind.
Stephan Hebel, Mitglied der Chefredaktion, wägt in seinem Blog Pressefreiheit gegen Persönlichkeitsrechte ab.
Prominente wollen keine negative Berichterstattung
Natürlich muss sich eine bekannte Sängerin, die noch dazu mit Hilfe vieler Medien ihre Prominenz erlangte, auch negative Berichterstattung gefallen lassen. Die Frage ist nur, in welcher Art und Weise. Immer öfter greifen Prominente wie auch Benaissa schon im Vorfeld zu ungewöhnlichen juristischen Mitteln.
Vermuten die Promis eine Berichterstattungs-Absicht, lassen sie schnell "presserechtliche Informations-Schreiben" an die Redaktionen faxen - drohende Hinweise von Anwälten, die jegliche Berichte zum Thema verhindern sollen. Oft sind es dieselben Personen, die vorher keine Gelegenheit ungenutzt ließen, um medial erwähnt zu werden, die nun ihre Abstürze, Fehltritte oder Straftaten verschwiegen sehen wollen. Wer vorher Reporter bis in sein Schlafzimmer ließ und von der Zurschaustellung seiner Privatsphäre profitierte, will dann presserechtlich plötzlich behandelt werden wie ein Unbekannter.
Benaissa ist ein spannender Grenzfall
Über Zumwinkels Steuertricks, Franjo Pooths geschäftliche Abstürze und Althaus\' Ski-Unfall muss berichtet werden dürfen. Dennoch haben auch berühmte Sänger, Schauspieler und Politiker ein Recht auf Privatsphäre - seit dem sogenannten Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofes sogar ein weiter gehendes.
Der Bereich der Krankheit und Sexualität ist rechtlich besonders geschützt. Der Fall Benaissa ist deshalb ein interessanter Grenzfall. Vor Gericht geht es bei der Abwägung der Grundrechte regelmäßig darum, ob die Tat so aufsehenerregend ist, dass ein hohes öffentliches Interesse besteht.
So kann es sein, dass über eine krasse Geschwindigkeitsübertretung eines bekannten Prinzen berichtet werden darf, weil er aus Sicht der Richter andere gefährdet hat - über einen TV-Kommissar, der beim Oktoberfest beim Kokain-Schnupfen erwischt wird hingegen nicht, weil seine Tat heimlich auf der Männertoilette stattfand und nur ihn selbst betraf.
Verhalten der Ermittler ist ungewöhnlich
Was den Fall Benaissa zusätzlich schwierig macht, ist die Tatsache, dass er noch nicht aufgeklärt ist. Medien berichten also "auf Verdacht" und müssen Vorverurteilungen vermeiden. Was aber, wenn die Staatsanwalt selbst die Medien informiert? Müssen sie dann nicht berichten? Journalistisch gesehen ja, doch eine juristische Sicherheit haben Medien dadurch nicht.
Ob sie eventuell Persönlichkeitsrechte verletzen, müssen die Redaktionen eigenständig prüfen. Dennoch ist das Verhalten der Ermittler im Fall Benaissa aus Sicht von Experten ungewöhnlich: "Warum verhaftet man die Frau unmittelbar vor ihrem Auftritt?", fragt Walter Seitz, langjähriger Vorsitzender des Pressesenats am Oberlandesgericht München. "Dadurch wird großes Interesse geweckt." Das sieht auch die Juristin des Verlags M. Du Mont Schauberg, Susanna Dahs, so: "Wenn die Staatsanwaltschaft so früh mit detaillierten Informationen an die Öffentlichkeit geht, besteht ab diesem Moment eine Informationspflicht für die Presse."
Dennoch ist die Pressefreiheit nicht immer gleich in Gefahr, wie die Bild-Zeitung meint. Das Recht etwa, ein angebliches Röntgenbild von Gregor Gysis Gehirn auf der Titelseite zu drucken - wie bei Bild geschehen - gehört sicher nicht zu den schützenswerten journalistischen Leistungen.
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