Herr Neskovic, die Reform der Sicherungsverwahrung soll die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern schützen. Finden Sie dieses Ziel verwerflich?
Natürlich nicht. Eine Reform muss jedoch halten, was sie verspricht. Die geplante Änderung wird den Schutz der Allgemeinheit aber nicht verbessern.
Wieso halten Sie den Gesetz-Entwurf für grundgesetzwidrig?
Für das geplante Therapieunterbringungsgesetz fehlt es an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Bund befindet sich in einem Dilemma. Einerseits hat er nur die Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht. Andererseits muss er das strafrechtliche Rückwirkungsverbot nach der Europäischen Menschenrechtskonvention beachten. In dem Gesetzentwurf hat der Bund sich dafür entschieden, den Konflikt mit der Konvention zu meiden, indem er alle verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Parallelen zum Strafrecht aufgelöst hat. Damit verletzt er die nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenzregeln.
Jenseits der Zuständigkeit haben Sie auch inhaltliche Einwände?
Wolfgang Neskovic, 62 Jahre, ist rechtspolitische Sprecher der Linken-Fraktion im Bundestag. Er war früher Richter am Bundesgerichtshof.
Über die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung für Gewalt- und Sexualstraftäter entscheidet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung.
Vor etwa einem Jahr hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das unbegrenzte „Wegsperren“ gefährlicher Verbrecher in einigen Fällen für unzulässig erklärt, was zur Freilassung mehrerer Täter führte.
Nach längeren Auseinandersetzungen auch innerhalb der schwarz-gelben Koalition soll nun ein Gesetz verabschiedet werden, das die Sicherungsverwahrung neu regelt und es zudem erlaubt, entlassene Straftäter trotz des Urteils des Gerichtshofs wieder einzusperren. (FR/afp)
Das Gesetz ist ein riesiger Etikettenschwindel. Die Koalition will künftig Personen, die aufgrund einer „psychischen Störung“ gefährlich sein sollen, wegsperren. Die Menschenrechtskonvention lässt aber nur bei „psychisch Kranken“ eine Unterbringung zu. Nach bisheriger Kenntnis ist die Mehrheit derjenigen, die von der Entscheidung des EUGMR betroffen sind, im juristischen Sinne gerade nicht psychisch krank. Diese Täter darf man nicht zu Gestörten erklären, nur um sie wegsperren zu können: Das ging in der Sowjetunion, nicht aber im Rechtstaat.
Müssen wir nach dem Urteil jetzt alle gefährlichen Straftäter nach der Haft freilassen?
Grundsätzlich muss die Bundesrepublik dafür Sorge tragen, dass alle Sicherungsverwahrten, die vom EUGMR-Urteil betroffen sind, frei gelassen werden. Nur so erfüllt sie ihre europarechtlichen Verpflichtungen und vermeidet künftige Verurteilungen. Im übrigen sind nicht alle Sicherungsverwahrten gefährlich, nur weil Gutachter sie für gefährlich erklären. Aus Untersuchungen wissen wir, dass deren Einschätzung im Regelfall falsch ist. Experten haben festgestellt, dass von zehn Einschätzungen nur eine richtig ist.
Wieso tut sich die Gesellschaft so schwer mit dem Thema?
Die Politik ist dem Druck der fünften Gewalt − der Stammtische − nicht gewachsen. Die Stammtische akzeptieren nicht, dass die Gesellschaft laut Grundgesetz verpflichtet ist, Täter nicht nur wegzusperren, sondern auch zu resozialisieren. Es ist nicht Aufgabe der Politik, den Stammtischen zu folgen, sondern der Verfassung.
Interview: Steffen Hebestreit
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