Die Bewährungsstrafe für den Ex-SPD-Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss wegen Besitzes von Kinderpornografie ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Angeklagten ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich unbegründet“ verworfen. Mit dem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss ist die Akte Tauss geschlossen.
Das Landgericht Karlsruhe hatte Tauss Ende Mai zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Durchsuchung seiner Berliner Wohnung waren drei einschlägige DVDs sichergestellt worden, auf dem Handy befanden sich Bild- und Video-Dateien mit harter Kinderpornografie. Tauss’ Einlassung, er habe in seiner Funktion als Abgeordneter beweisen wollen, dass das illegale Material inzwischen hauptsächlich über Handy und nicht über Internet vertrieben werde, folgte die Strafkammer nicht.
Denn Tauss habe keinen Gebrauch von seinen Erkenntnissen gemacht; das Landgericht ging davon aus, dass er „aus privaten Gründen virtuell in der Kinderporno-Szene unterwegs war“, stellte allerdings kein sexuelles Interesse fest, sondern hielt auch Neugier für möglich. Tauss’ Revision wurde nach nur drei Monaten verworfen. Auf die Rechtsfrage, ob ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandats in der Kinderporno-Szene recherchieren dürfe, ging der BGH nicht ein. Denn der 1. Strafsenat sah keinen Rechtsfehler darin, dass das Landgericht eine Recherche in Mandatsausübung verneint hatte. Damit kam es auf diese Frage nicht an.
Az.: 1 StR 414/10
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