Karlsruhe. Wieder ein Rüffel für den Gesetzgeber: Erneut hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eine Nachbesserung der umstrittenen Hartz-IV-Reform angemahnt. "Sehr wünschenswert" wäre es, sagte Senatsvorsitzender Rainer Schlegel am Donnerstag, wenn endlich bundesweit einheitlich festgesetzt würde, was bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern als angemessener Wohnraum zu gelten hat. Bislang geben Gesetze und Verordnungen keine Auskunft dazu. Die Folgen dieser Unklarheit beschäftigen immer wieder die Gerichte.
Gestern mussten die Kasseler Bundesrichter entscheiden, wie es sich in Städten mit besonders hohen Mieten verhält. Dürfen die dortigen Jobcenter Geld sparen, indem sie den Arbeitslosen weniger Platz zugestehen als anderswo? Nein, urteilten Deutschlands oberste Sozialrichter und erklärten damit die Praxis der Arbeitsgemeinschaft (Arge), die in München für die Bewilligung von Hartz-IV-Leistungen zuständig ist, für rechtswidrig: "Selbst wenn auf Grund der hohen Immobilienpreise in München auch Alleinstehende mit gutem Einkommen oft Wohnungen unter 50 Quadratmetern bewohnen, berechtigt dies den Grundsicherungsträger nicht ohne weiteres dazu, nur kleinere Wohnungen als angemessen anzusehen."
Die Arge hielt in der Landeshauptstadt 45 Quadratmeter für genug - fünf weniger als sonst in Bayern. "Diese generelle Beschränkung widerspricht der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts", sagte Senatsvorsitzender Schlegel und erinnerte an eines der ersten Hartz-IV-Urteile, das das BSG 2006 gefällt hatte.
Danach müssen sich die Jobcenter mangels anderer gesetzlicher Vorgaben an den Obergrenzen orientieren, die für die Förderung von sozialem Wohnungsbau gelten. Und das sind in Bayern bei Single-Haushalten 50 Quadratmeter -im teuren München nicht anders als auf dem Dorf. Dieser Rückgriff auf die Wohnraumförderung sei zwar problematisch, sagte Schlegel, aber alternativlos - solange sich die Regierung nicht um eine klarere Regelung kümmere.
In einem weiteren Urteil zum strittigen Thema Unterkunftskosten sorgten die Kasseler Richter dann selbst für die nötige Klarheit: Gebühren fürs Kabelfernsehen, so befanden sie, können als Mietnebenkosten vom Jobcenter übernommen werden. Voraussetzung ist, dass der Kabelanschluss Teil des Mietvertrags ist.
Anders liegt der Fall, wenn sich Hilfeempfänger freiwillig für das Kabelfernsehen entscheiden - und wenn der Rundfunkempfang auch über eine Gemeinschaftsantenne gewährleistet wäre. Dann seien die Kabelgebühren keine angemessenen Nebenkosten, entschied das BGS. Az.: B 4 AS 30/08 R
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