Die Energiekonzerne RWE und Vattenfall haben auch vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig verloren: Das Gericht entschied, die Betreiber der Atomkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel hätten keinen Anspruch auf Reststrommengen aus dem Kontingent des stillgelegten Atomkraftwerks Mülheim-Kärlich (AZ: BVwerG 7 C 12.08 und 7 C 8.08).
RWE hatte Mengen aus Mülheim-Kärlich auf sein AKW Biblis A und Vattenfall auf seinen Reaktor in Brünsbüttel übertragen wollen, um diese länger laufenzulassen. Dies hatte das Bundesumweltministerium abgelehnt, wogegen die Energieriesen vor Gericht zogen. Biblis A und Brunsbüttel gehören zu den ältesten Atomkraftwerken in Deutschland.
2002 hatte die damalige rot-grüne Bundesregierung mit dem "Ausstiegsgesetz" den einzelnen Kraftwerken jeweils bestimmte Strommengen zugebilligt, die sie noch produzieren dürfen, um auf eine Laufzeit von insgesamt 32 Jahren zu kommen. Die Atomkraftwerke Brunsbüttel und Biblis A haben diese so genannten Reststrommengen nahezu verbraucht.
Biblis A läuft seit 1974
Das Atomgesetz sieht vor, dass die Energiekonzerne für ein Akw vereinbarte Strommengen auf neuere Kraftwerke übertragen können; andere Kontingent-Verschiebungen sind im Regelfall nur mit Zustimmung des Bundesumweltministeriums möglich. Biblis A ging 1974 ans Netz und ist das älteste noch laufende Atomkraftwerk in Deutschland. Brunsbüttel nahm 1977 den kommerziellen Betrieb auf.
Für das Kraftwerk Mülheim-Kärlich in Rheinland-Pfalz gibt es eine Sonderklausel. Es ging nach dem Probelauf nie richtig in Betrieb. Eine Fußnote zum Atomgesetz zählt sieben Atomkraftwerke auf, auf welche Reststromkontingente von Mülheim-Kärlich übertragen werden können. Die mehr als 30 Jahre alten Kraftwerke Biblis A und Brunsbüttel sind nicht darunter.
Richter tadeln Ausstiegsgesetz
Vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentierten die Betreiber, das Gesetz lasse dennoch eine Übertragung zumindest mit Genehmigung des Bundesumweltministeriums zu. Richter Sailer sagte während der mündlichen Verhandlung, das Gesetz sei schlecht gemacht.
"Wenn man die gesetzgeberische Leistung in diesem Verfahren anschaut, muss man schon sagen, das ist beachtlich im negativen Sinn", sagte Sailer. "Die Vorschrift ist vom Wortlaut her nicht eindeutig." Das lasse verschiedene Auslegungen zu, betonte er. Daher sei weder die Argumentation der Betreiber noch die der beklagten Bundesregierung schlüssig und zwingend.
In den Vorinstanzen hatten der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel und auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig die Klagen der Betreiber jeweils abgewiesen. rtr/afp/dpa
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