Kassel. Bei Hartz IV ist manches anders als im richtigen Leben: So können Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern gleich zwei alleinerziehende Elternteile haben. Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Was sonderbar klingt, kann für arbeitslose Väter und Mütter bares Geld bedeuten: Wenn sie sich nach einer Scheidung abwechselnd um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, haben sie beide Anspruch auf einen Hartz-IV-Zuschlag.
Von den 124 Euro, die Alleinerziehenden derzeit als zusätzliche Pauschale monatlich bewilligt werden, bekommt dann jeder die Hälfte. Voraussetzung: Das Kind wechselt nicht häufiger als einmal pro Woche das Zuhause, und beide Elternteile tragen auch die Kosten der Erziehung gemeinsam. Laut Gesetz ist der "Mehrbedarf" für Hartz-IV-Empfänger vorgesehen, die ein Kind unter sieben Jahren oder mehrere Kinder unter 14 Jahren alleine groß ziehen. Er soll unter anderem ausgleichen, dass Alleinerziehende nicht lange nach den billigsten Lebensmitteln suchen können. Nach Ansicht des BSG geht es aber auch Teilzeit-Eltern nicht anders.
In einem weiteren Urteil entschieden Deutschlands oberste Sozialrichter dagegen zu Ungunsten der Arbeitslosen: Abfindungen, die nach einem Jobverlust vor dem Arbeitsgericht erstritten wurden, gelten als Einkommen und sind bei Hartz IV anzurechnen - auch dann, wenn sie vom Ex-Arbeitgeber erst mit mehrjähriger Verspätung gezahlt werden.
Az.: B 4 AS 47/08 R und B 4 AS 50/07 R
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