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BGH-Entscheidung: Keine Beugehaft für Ex-RAF-Terroristen

Der Bundesgerichtshof gesteht Mohnhaupt, Klar und Folkerts ein Aussageverweigerungsrecht im Fall Buback zu.

7. April 1977: Der Tatort des RAF-Attentats auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback.
7. April 1977: Der Tatort des RAF-Attentats auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback.
Foto: ap

Karlsruhe. Die drei früheren RAF-Terroristen Brigitte Mohnhaupt, Christian Klar und Knut Folkerts müssen nicht in Beugehaft. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied, dass die Ex-Terrroristen weiterhin ein Aussageverweigerungsrecht haben und keine Angaben zum Buback-Mordattentat von 1977 machen müssen. Wie es in der am Freitag bekanntgegebenen Entscheidung zur Begründung heißt, sei es denkbar, dass sich die drei Ex-Terroristen im Falle einer Aussage wegen bisher nicht aufgeklärter RAF-Taten selbst belasten würden.

Mitglieder der Kommandoebene

Der noch einsitzende Klar sowie Mohnhaupt und Folkerts sollten mit der auf maximal sechs Monate begrenzten Beugehaft gezwungen werden, Aussagen zu den mehr als 30 Jahre zurückliegenden Morden an Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seinen Begleitern zu machen. Klars Haftzeit hätte sich dadurch verlängert.

Die Bundesanwaltschaft hatte vor einem Jahr neue Ermittlungen eingeleitet, nachdem Zweifel aufkamen, ob statt Knut Folkerts Stefan Wisniewski an dem Karlsruher Attentat beteiligt war. Wisniewski, der wegen der Schleyer-Morde zu lebenslanger Haft verurteilt worden war, ist seit 1999 frei. Der RAF-Aussteiger Peter-Jürgen Boock belastete ihn; Folkerts gab an, zur Zeit des Buback-Attentats nicht in Karlsruhe gewesen zu sein. Die Bundesanwaltschaft vernahm Mohnhaupt, Klar, Folkerts und Günter Sonnenberg als Zeugen. Da sie damals der Kommandoebene der RAF angehörten, waren sie nach Überzeugung der Bundesanwaltschaft an allen Tatplanungen beteiligt. Die Befragten beriefen sich jedoch auf ihr Aussageverweigerungsrecht.

Generalbundesanwältin Monika Harms beantragte daraufhin Erzwingungshaft, die der Ermittlungsrichter genehmigte; nur bei Sonnenberg wurde aus gesundheitlichen Gründen eine Haft abgelehnt. Die Beschwerde von Mohnhaupt, Klar und Folkerts gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters hatte jetzt Erfolg; der Antrag der Bundesanwaltschaft ist rechtskräftig abgelehnt.

Zwar können verurteilte Straftäter nicht noch einmal wegen der Tat angeklagt werden, deretwegen sie schon einmal verurteilt wurden. Da Mohnhaupt, Klar und Folkerts wegen der Buback-Morde rechtskräftig verurteilt wurden, könnten sie wegen dieses Tatkomplexes also nicht noch einmal belangt werden. Aber die Buback-Attentate seien "Teil einer eng zusammenhängenden Anschlagserie" gewesen, so der BGH. In den alten Urteilen gebe es Hinweise, dass Folkerts den Mord an dem Bankier Jürgen Ponto mit vorbereitete. Möglicherweise sei Brigitte Mohnhaupt am Überfall auf einen Waffenhändler im Juli 1977 beteiligt gewesen, bei dem es zum Mordversuch kam. Dies konnte nie aufgeklärt werden.

Neue Verfahren möglich

Der Staatsschutzsenat des BGH erklärte es deshalb für "denkbar", dass aus ihren Angaben über Planung und Tatbegehung der Buback-Morde Rückschlüsse gezogen werden könnten, die Veranlassung für neue Ermittlungsverfahren und erneute Strafverfolgung seien. Deshalb hätten Mohnhaupt, Klar und Folkerts mit Recht ihr Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht, so der BGH.

Autor:  URSULA KNAPP
Datum:  16 | 8 | 2008
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