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BGH erlaubt Behandlungsabbruch: Mehr Klarheit bei Sterbehilfe

Die Karlsruher Richter machen klar, dass die Patientenverfügung streng zu achten sei. In der Praxis könne das nun zu einem Dilemma für das Pflegepersonal in Heimen führen, sagt ein Fachmann. Von Ursula Knapp

Die Diskussion um Sterbehilfe wird weiter-   gehen.  Unklar bleibt, was mit bewusstlosen Patienten geschieht, die keine Verfügung hinterlassen haben.
Die Diskussion um Sterbehilfe wird weiter- gehen. Unklar bleibt, was mit bewusstlosen Patienten geschieht, die keine Verfügung hinterlassen haben.
Foto: A. Kraus

Karlsruhe. Am Freitag gegen 10.40 Uhr begannen die Zuschauer im Saalbau des Bundesgerichtshofs (BGH) zu klatschen, stehend. Das ist in den Räumen des BGH eigentlich nicht erlaubt und passiert selten. Aber die Karlsruher Richter hatten gerade ein historisches Urteil zur Sterbehilfe verkündet. Da kann man schon mal Ausnahmen machen.

Erstmals hat der BGH entschieden, dass Sterbehilfe straflos bleibt, wenn der Behandlungsabbruch dem Willen des Patienten entspricht. Gibt es diesen feststellbaren Patientenwillen und sind sich Arzt und Betreuer einig, muss kein Gericht eingeschaltet werden. Mehr noch: Die Sterbephase muss nicht einmal begonnen haben. Auch bei einem Koma, das sich möglicherweise noch Jahre hinzieht, darf die künstliche Ernährung eingestellt werden.

Wolfgang Putz, Medizinanwalt, hatte zum  Abbruch der Behandlung geraten und bekam nun recht.
Wolfgang Putz, Medizinanwalt, hatte zum Abbruch der Behandlung geraten und bekam nun recht.
Foto: dpa

Auch die ungenaue Unterscheidung zwischen "aktiver" und "passiver" Sterbehilfe ist passé. Die Vorsitzende Richterin Ruth Rissing-van Saan verwies in der mündlichen Begründung darauf, dass aktives Tun und passives Unterlassen sich in der Praxis mischen und es "von Zufällen abhängt", wie die Behandlung abgebrochen wird. Hängt man keinen neuen Flüssigkeitsbeutel auf, wäre das nach alter Unterscheidung passives Unterlassen, dreht man den Hahn für die Flüssigkeitszufuhr ab, verbotenes aktives Tun. Der BGH bildete den Überbegriff "Behandlungsabbruch" - dieser ist erlaubt, wenn der Patient verfügt hat, dass er unter bestimmten Bedingungen keine lebensverlängernden Maßnahmen will.

Mit dem Urteil wurde ein Anwalt vom Vorwurf des versuchten Totschlags endgültig freigesprochen. Der Medizinrechtler Wolfgang Putz hatte eine Mandantin beraten, die ihrer seit fünf Jahren nach einer schweren Hirnblutung im Wachkoma liegenden Mutter zu würdigem Sterben verhelfen wollte. Die Mutter hatte zuvor gesagt, dass sie nicht jahrelang im Koma liegen wolle, wenn es keine Hilfe mehr gebe. Ihr Arzt und die als Betreuerin eingesetzte Tochter wollten die künstliche Ernährung beenden, aber die Heimleitung in Bad Hersfeld widersprach. Der Anwalt riet der Tochter, die Leitung der Magensonde zu durchtrennen, was diese tat. Die Heimleitung ließ aber sofort eine neue Sonde legen. Zwei Wochen später starb die 76-Jährige im Krankenhaus eines natürlichen Todes.

Das Landgericht Fulda sprach die Tochter frei, weil ihr ein Verbotsirrtum zugutegehalten wurde: Weil sie anwaltlich beraten war, durfte sie glauben, im Recht zu sein. Den Anwalt aber verurteilte das Gericht 2009 wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Der Anwalt legte Revision ein - so kam es am Freitag zum historischen Urteil des BGH.

Die Entscheidung ist vor allem dem neuen Recht über die Patientenverfügung zu verdanken. Seit 1. September 2009 ist der Wille des Patienten über einen Behandlungsabbruch zu beachten. Der gilt auch, wenn der Sterbeprozess noch nicht begonnen hat. Was die Patientenverfügung erlaube, könne das Strafrecht nicht verbieten, führten die Richter nun aus.

Auch Heime müssen künftig den Willen des Patienten beachten, stellte Rissing-van Saan klar: Der Heimvertrag sei keine Rechtsgrundlage dafür, den Patientenwillen zu missachten.

Nicht nur die Zuschauer freuten sich, auch Rechtsanwalt Putz jubelte. Das Urteil bedeutet nicht nur einen Freispruch für ihn, sondern auch mehr Rechtssicherheit für Ärzte, Patienten und Angehörige. Niemand, so Putz, komme an diesem Urteil vorbei.

Fraktionsübergreifend begrüßten Bundespolitiker das Urteil am Freitag als Stärkung des Patientenwillens. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, mit dem Urteil werde dem Selbstbestimmungsrecht zu Recht ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt. Das Urteil stelle klar: "Der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen muss in allen Lebenslagen beachtet werden", so Leutheusser-Schnarrenberger.

Dagegen sprach die Deutsche Hospiz Stiftung von einem "schwarzen Tag für die Schwerstkranken in Deutschland". Wenn zur Ermittlung des Patientenwillens wie angeblich im aktuellen Fall "ein beiläufiges Vieraugengespräch ohne Zeugen ausreicht", öffne das dem Missbrauch Tür und Tor, sagte Vorstand Eugen Brysch. Er forderte den Bundestag auf, zügig Kriterien für die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens festzulegen.

Die Evangelische Kirche in Deutschland bewertete das Urteil als Stärkung des Patientenrechts, warnte aber vor jeder Lockerung der Gesetze zur Tötung auf Verlangen. Der Evangelische Arbeitskreis der CDU/CSU betonte, das Urteil sei kein Freibrief.

Die schriftliche Begründung des Urteils wird in einigen Wochen erscheinen. Sie dürfte zur Pflichtlektüre nicht nur für Juristen, sondern auch für Ärzte, Kranken- und Altenpfleger und Heimleitungen werden.

Aktenzeichen: 2 StR 454/09

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  25 | 6 | 2010
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