Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat die freie Meinungsäußerung in Internetportalen gestärkt. Nach dem Urteil vom Dienstag können Lehrer nicht verhindern, dass sie auf Internetplattformen von Schülern anonym benotet werden. Solange sich die Bewertung auf das berufliche Verhalten konzentriert und keine Beleidigungen veröffentlicht werden, sind die Bewertungsportale nicht zu beanstanden.
Damit ist die Klage einer Deutschlehrerin aus Nordrhein-Westfalen in allen Gerichtsinstanzen gescheitert. Sie hatte 2007 im Internet zunächst die Note 4,3 erhalten, inzwischen hat sich ihre Schülerbenotung allerdings verbessert. Auch das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten die Klage der Pädagogin abgewiesen. Mit der BGH-Entscheidung ist das Urteil rechtskräftig.
Die Internetseite www.spickmich.de ist ein soziales Netzwerk mit nach eigenen Angaben mehr als einer Million Nutzern. Die Bewertung von Lehrern ist nur eine unter vielen Funktionen, die das Portal bietet.
Die Nutzer können hier auch chatten, bei Quiz-Spielen mitmachen oder Wettkämpfe führen um das beste Foto. Spaß- und Rache-Noten werden nach Angaben der Betreiber gelöscht, sofern sie als solche erkennbar sind.
Aus der Karlsruher Entscheidung kann aber nicht geschlossen werden, dass auch die von der AOK geplante Ärztebewertung durch Patienten zulässig ist. Die Senatsvorsitzende Gerda Müller betonte bei der Urteilsverkündung, dass es auf das jeweilige Bewertungsportal ankomme. Rechtlich werde es wohl künftig eine Einzelfallprüfung geben müssen, wie es bereits bei der Veröffentlichung von Prominentenfotos geschieht.
In dem jetzt entschiedenen Fall geht es um das Schülerportal Spickmich.de. Dort können sich Schüler registrieren und anschließend ihre Lehrer bewerten. Die Namen der Lehrer sowie deren Schulfächer und die Schule werden zusammen mit der Durchschnittsnote veröffentlicht. Kriterien für die Lehrerbewertung sind unter anderen "fachlich kompetent, gut vorbereitet" und auch "cool und witzig, beliebt".
Der BGH bewertete im Falle von Spickmich die freie Meinungsäußerung höher als das Informationelle Selbstbestimmungsrecht der Benoteten. Es seien keine privaten oder intimen Daten veröffentlicht worden. Im beruflichen Bereich gelte nicht der gleiche Persönlichkeitsschutz wie im Privatbereich.
Auch dass die Benotung anonym erfolge, mache sie nicht unzulässig. Denn auch anonyme Meinungsäußerungen würden Meinungsfreiheit genießen.
Die Anwältin der Lehrerin, Cornelie von Gierke, hatte dagegen das Portal als "weltweite Vorführung ohne Korrekturmöglichkeit" angegriffen. Sie sagte vor dem BGH, dass nur vier Schülerbenotungen der Deutschlehrerin vorgelegen hätten. Außerdem sei es möglich, dass sich Schüler mehrmals anmelden und das Ergebnis manipulieren.
Der Anwalt der Portalbetreiber Thomas von Plehwe hielt dagegen, dass sich in der vernetzten Welt "alle der Beobachtung stellen müssen". Im Übrigen veröffentliche die Schule selbst die Namen und die Fächer ihrer Lehrer auf der Homepage. Die Portalbetreiber würden inzwischen dafür sorgen, dass Durchschnittsnoten für Lehrer erst ab zehn Bewertungen veröffentlicht werden.
Nun kann die Deutschlehrerin Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil einlegen. Das ändert aber nichts an der Rechtskraft der Entscheidung. Az: VI ZR 196/08
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