Mit seinem Urteil vom Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Löschpflicht der Internetplattform Google bei Persönlichkeitsrechten verschärft. Im konkreten Fall hatte ein namentlich unbekannter Blogger einen Geschäftsmann unter voller Namensnennung bezichtigt, Sex-club-Rechnungen mit der Kreditkarte der Firma gezahlt zu haben. Der Unternehmer beschwerte sich, er habe für das Firmenkonto gar keine Kreditkarte. Google leitete die Beanstandung an den Blog-Verantwortlichen weiter – der jedoch nicht der Autor war. Der Eintrag wurde allerdings nicht geändert. Für Google war der Fall damit trotzdem erledigt. Der Geschäftsmann verklagte Google auf Unterlassung.
Der Fall führte jetzt dazu, dass der BGH erstmals ein Prüfverfahren für Google festgelegt hat. Die Internetplattform hafte zwar nicht als Mittäter, könne aber als Störer verklagt werden, wenn es die entsprechenden Schritte nicht beachte.
Beweislast verschoben
Danach muss ein Betroffener zunächst bei Google konkrete Einwände gegen die Persönlichkeitsverletzung erheben. Die Beanstandung muss Google regelmäßig an den Blog-Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Bleibt diese in angemessener Frist aus, besteht für Google eine Löschpflicht.
Kann der Blog-Verantwortliche dagegen Belege vorlegen, die eine wahrheitsgemäße Behauptung nahelegen, muss Google diese Stellungnahme an die betroffene Person weiterleiten. Auch die muss wiederum mit Belegen reagieren. Tut der Betroffene das nicht, entfallen für Google weitere Pflichten. Kann der Betroffene dagegen Beweise vorlegen, aus denen sich rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergeben, muss der Eintrag gelöscht werden.
Da im Fall des Geschäftsmanns die Reaktion des Bloggers nicht gerichtlich aufgeklärt wurde, wies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. (Aktenzeichen: VI ZR 93/10) Der Leiter der Google-Rechtsabteilung, Arnd Haller, zeigte sich gegenüber dpa erleichtert von dem Urteil, weil Google nicht alle Inhalte vorab überprüfen müsse. Allerdings verschärft Karlsruhe das Prüfverfahren für Google deutlich. Denn laut OLG Hamburg musste der Beleidigte die Unrichtigkeit der Behauptung gegenüber Google belegen, damit gelöscht wurde. Jetzt genügt das Schweigen des Bloggers für eine Löschung. Die Beweislast hat sich somit zum Blogger verschoben. ukn.
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