Karlsruhe. Spätestens seit dem Fall Peter Hartz gilt der Deal im Strafprozess als Synonym für Klassenjustiz. Zweieinhalb Millionen Euro veruntreute der VW-Spitzenmanager, indem er verbotene Zahlungen an Betriebsräte und deren Liebhaberinnen leistete. Nach zwei Tagen war der Prozess für Hartz vorbei. Alles war zwischen Staatsanwälten, Verteidigung und Landgericht Braunschweig längst abgesprochen. Hartz' Anwalt verlas das Geständnis, es folgten die Plädoyers, dann das Urteil: zwei Jahre auf Bewährung nebst 576 000 Euro Geldstrafe. Ab heute könnte nach demselben Muster der Prozess gegen Klaus Zumwinkel ablaufen.
Noch krasser war die Absprache im Mannesmann-Prozess. Insgesamt 58 Millionen Euro schanzten die Aufsichtsräte Ex-Konzernmanagern ohne Gegenleistung zu. Das war Untreue und Beihilfe dazu, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) 2005 und hob die Freisprüche aus dem ersten Prozess auf. Dennoch stellte das Landgericht Düsseldorf später alle Verfahren gegen Geldzahlungen ein.
Beweisaufnahme in Gefahr
Der BGH steht dem Deal skeptisch gegenüber. Das machte der Große Senat für Strafsachen schon vor vier Jahren deutlich. Denn ein Angeklagter darf erst verurteilt werden, wenn seine Schuld in einem förmlichen Verfahren festgestellt wurde. Zudem muss Strafe schuldangemessen sein. Schuld und Strafe können aber erst nach der Beweisaufnahme beurteilt werden. Juristen nennen das Wahrheitsfindung. Die bleibe beim Deal weitgehend auf der Strecke, so die Kritik. Der BGH verlangte schon 2005 gesetzliche Vorgaben für Urteilsabsprachen und hoffte, die Praxis so zu bändigen.
Ein Bundesrichter in den lichten Höhen Karlsruhes hat gut reden, halten die Strafrichter der Landgerichte dagegen. In Großverfahren mit mehreren Verteidigern pro Angeklagtem, bei denen die Anwälte mit "Konfliktverteidigung" drohen, dauern die Prozesse Jahre. Ohne Absprachen würden die Gerichte kollabieren. Obendrein schreitet das Bundesverfassungsgericht gegen überlange Prozesse ein. Selbst Angeklagte, denen Mord vorgeworfen wurde, mussten schon wegen überlanger Verfahren aus der Untersuchungshaft entlassen werden.
Der Richterbund rügt, dass der Justiz Richter fehlen, was die Justizminister der Länder bestreiten. Ergebnis: Irgendwie sind alle unzufrieden mit den Prozess-Deals. Aber keiner glaubt, dass man ganz ohne sie auskommt.
Eine überraschende Wende brachten jetzt jedoch zwei Grundsatzentscheidungen des BGH. Der erste Strafsenat verlangte für Steuerhinterziehungen ab einer Million Euro Gefängnisstrafen (Az: 1 StR 416/08). Die bisher üblichen zwei Jahre mit Bewährung seien in der Regel nicht schuldangemessen. Das dürfte das Interesse der Angeklagten an Deals mindern. Denn erklärtes Ziel ist, nicht ins Gefängnis zu müssen. Bei Freiheitsstrafe über zwei Jahre ist eine Bewährung aber ausgeschlossen.
Verschleppen verboten
Ein zweiter Beschluss folgte. Ein Gericht kann Beweisanträge befristen. Wenn Anwälte danach noch welche stellen, gilt das als Indiz für Prozessverschleppung (Az.1 StR 484/08). Damit könnten Landgerichte Verfahren verkürzen. Es wäre Schluss mit dem Prinzip: "Je reicher, desto Deal."
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