Militärische Mittel dürfen künftig doch in Extremfällen im Inland eingesetzt werden. So hat das Bundesverfassungsgericht am Freitag geurteilt und sein eigenes aufsehenerregendes Urteil aus dem Jahr 2006 revidiert. Der umstrittene Einsatz der Bundeswehr im Innern bleibt von diesem Richterspruch allerdings weitestgehend unberührt.
Die Vorgeschichte: Im Jahr 2006 hatten die Karlsruher Richter das so genannte Luftsicherheitsgesetz der rot-grünen Bundesregierung gekippt. Es sah vor, entführte Flugzeuge notfalls abzuschießen, wenn sie, wie bei den Anschlägen vom 11. September 2001 in New York und Washington, als Waffen eingesetzt werden sollen. Nach Überzeugung des Obersten Gerichts darf ein solches Flugzeug nur dann abgeschossen werden, wenn sich keine unbeteiligten Dritte an Bord befinden, wenn sich die Terroristen also allein in dem Jet aufhalten. Andernfalls werde das Leben der Passagiere an Bord aufgerechnet gegen das Leben möglicher Opfer an Boden. Dies sei ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz und das Recht auf Leben.
Zugleich hatten die Verfassungsrichter aber geurteilt, dass selbst in Fällen, in denen kein Unbeteiligter an Bord sei, nicht die Bundeswehr, sondern lediglich die Polizei zum Einsatz von Waffen berechtigt wäre. Die Polizei verfügt allerdings weder über Kampfflugzeuge, um einen anderen Jet abzuschießen, noch um Schiffe, die in der Lage wären, ein entführtes Tankschiff zu stoppen. Solche Waffen hat nur die Bundeswehr. Doch selbst im Zuge der Nothilfe dürften die Streitkräfte diese nicht anwenden, so das Urteil damals. Denn der Einsatz „militärischer Waffen“ sei im Inland grundgesetzlich und damit grundsätzlich untersagt.
Diese Interpretation haben die Karlsruher Richter nun in einer so genannten Plenarentscheidung überraschend verworfen. Die 16 Richter des Ersten und Zweiten Senats sind nun der Auffassung, dass die Bundeswehr auch militärische Mittel einsetzen darf, um einen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehenden“ Terrorakt zu verhindern.
Einen Terrorakt katastrophalen Ausmaßes, der das ganze Land bedrohe, heißt es zur Ergänzung. Die frühere Lesart des Verfassungsgerichts entspreche nicht einer zweckgerechten Auslegung der grundgesetzlichen Bestimmung, urteilten 15 Richter. Der Verfassungsrichter Gaier, der als einziger auch an der Entscheidung von 2006 beteiligten gewesen war, widersprach: Faktisch ändere das Gericht mit seinem Urteil das Grundgesetz, kritisierte er. Dazu seien allerdings nur Bundesrat und Bundestag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit befugt.
Das neue Urteil bezieht sich zwar ausdrücklich auf die Luftsicherheit, doch könnte es Signalwirkungen für weitergehende Regelungen haben.
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