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Der Fall Rolf Gössner: Kein Feind der Verfassung

Das Verwaltungsgericht Köln begründet, warum es die jahrzehntelange Beobachtung des Bremer Menschenrechtlers, Publizisten und Rechtsanwalts Rolf Gössner für rechtswidrig erklärt hat.

Wurde unrechtmäßig vom Verfassungsschutz beobachtet: Der Menschenrechtler Rolf Gössner.
Wurde unrechtmäßig vom Verfassungsschutz beobachtet: Der Menschenrechtler Rolf Gössner.
Bremen –  

Wer die Abschaffung des Verfassungsschutzes oder die Aufhebung des KPD-Verbots von 1956 fordert, ist nicht unbedingt ein Verfassungsfeind und darf daher nicht ständig vom Verfassungsschutz überwacht werden. Das ergibt sich aus der jetzt bekanntgewordenen Begründung eines Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht Köln kürzlich die jahrzehntelange Beobachtung des Bremer Menschenrechtlers, Publizisten und Rechtsanwalts Rolf Gössner für rechtswidrig erklärt hat.

Der parteilose Linke ist Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte und Autor geheimdienstkritischer Bücher und Aufsätze. Das Kölner Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hatte Gössners Aktivitäten von 1970 bis 2008 überwacht und eine rund 2000 Seiten dicke Personenakte über ihn angefertigt.

1996 erfuhr Gössner erstmals durch ein eigenes Auskunftsersuchen beim BfV, dass seit seinem Studium in Freiburg ständig Daten über ihn gesammelt wurden – wegen Kontakten zu „linksextremistischen beziehungsweise linksextremistisch beeinflussten“ Organisationen und Medien. Registriert wurden vor allem Gastbeiträge und Interviews in linken Medien sowie Auftritte bei der DKP, der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes“ (VVN) oder der „Roten Hilfe“. Die Beobachtung endete auch nicht, als er 2007 zum stellvertretenden Mitglied des Bremer Staatsgerichtshofs gewählt wurde.

Auf seine Klage stellten die Kölner Richter fest, dass die Überwachung als „schwerwiegender Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen zu bewerten ist“. In der Urteilsbegründung, die der FR vorliegt, heißt es, Gössner habe zwar vereinzelt „klassenkämpferisch anmutende Formulierungen“ verwendet und teilweise Auffassungen geäußert, wie sie auch von der DKP und ihrem Umfeld vertreten würden – etwa Kritik am KPD-Verbot, an „Berufsverboten“ und am Verfassungsschutz. Er verfolge aber nicht das „eigentliche Ziel der DKP“, die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung. Daher sei die jahrelange Überwachung unverhältnismäßig gewesen.

Schließlich falle es unter die Meinungsfreiheit, „bestimmte Positionen zu vertreten, die auch von verfassungsfeindlichen Organisationen geäußert werden“. In vielen Beiträgen fordere Gössner „gerade die strikte Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben ein“. Ebenfalls zulässig sei die Forderung, den Verfassungsschutz abzuschaffen. Es sei auch nicht verfassungsfeindlich, zivilen Ungehorsam wie Besetzungen oder Blockaden zu befürworten. Das BfV kann jetzt noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Az.: 20 K 2331/08

Autor:  Eckhard Stengel
Datum:  4 | 4 | 2011
Kommentare:  3
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