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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Ehebruch ist kein Kündigungsgrund

Die Kirchen dürfen ehebrüchige Beschäftigte nicht ohne weiteres entlassen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat jetzt das Kündigungsrecht in solchen Fällen deutlich eingeschränkt.

Justitia.
Justitia.
Foto: ddp

Nach zwei EGMR-Urteilen müssen die deutschen Gerichte vielmehr nach Art der Tätigkeit des Mitarbeiters differenzieren und in jedem Einzelfall die Rechte der Kirche mit denen des Betroffenen abwägen.

Die Straßburger Richter erklärten die Kündigung eines Musikers einer katholischen Gemeinde in Essen für konventionswidrig. Der Organist und Chorleiter hatte sich von seiner Ehefrau getrennt und lebt seit 1996 mit einer anderen Frau zusammen, die von ihm schwanger wurde. Die katholische Kirche kündigte ihm wegen Ehebruchs und Bigamie. Die Arbeitsgerichte und das Bundesverfassungsgericht billigten dies.

Der Menschenrechtsgerichtshof beanstandeten diese Urteile. Die deutschen Gerichte hätten sich nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auseinandergesetzt, die das „Privat- und Familienleben“ schütze. Die Gerichte seien nicht der Frage nachgegangen, ob die Glaubwürdigkeit der Kirche unterminiert gewesen wäre, wenn sie den Chorleiter weiterbeschäftigt hätte.

Weder der Schutz seiner neuen „de-facto-Familie“ noch seine Schwierigkeit außerhalb der Kirche eine neue Arbeit zu finden, sei in die Abwägung eingegangen. Zwar habe der Chorleiter aufgrund seines Arbeitsvertrags Loyalitätspflichten gegenüber der Kirche. Sein Recht auf Achtung des Privatlebens sei „in gewissem Maße“ eingeschränkt. Sein Vertragsabschluss „konnte aber nicht als eindeutiges Versprechen verstanden werden, im Falle einer Trennung oder Scheidung ein enthaltsames Leben zu führen“, so das Straßburger Gericht.

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Der EGMR schließt ein Kündigungsrecht der Kirche im Falle des Ehebruchs aber nicht generell aus. Die Entlassung eines Direktors für Öffentlichkeitsarbeit der Mormonischen Kirche wurde gebilligt. In diesem Urteil heißt es, hier hätten die Arbeitsgerichte auf die herausgehobene Position des leitenden Mitarbeiters abgestellt. Außerdem war der Mitarbeiter selbst Mormone und hatte 1980 gemäß seinem Glauben geheiratet. Ihm seien die strengen Treuevorschriften bekannt gewesen und es sei auch beachtet worden, dass der Schaden des Arbeitsplatzverlusts aufgrund seines relativ jungen Alters begrenzt war.

Die Straßburger Entscheidungen werden die Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts verändern. Das Bundesverfassungsgericht hatte es in einem Grundsatzurteil von 1985 weitgehend in die Macht der Kirchen gestellt, die Loyalitätspflichten zu definieren und damit auch Verstöße mit Kündigungen zu ahnden.

Schon 1985 wollte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines Arztes in einem katholischen Krankenhaus für unwirksam erklären, der sich öffentlich in die Debatte um das Abtreibungsrecht eingeschaltet und den Vergleich von Abtreibungen mit Naziverbrechen zurückgewiesen hatte. Die Arbeitsrichter wollten eine Differenzierung der Loyalitätspflicht je nach der Nähe zu kirchlichen Aufgaben. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hob der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts aber als verfassungswidrig auf. Es gehöre zum Selbstbestimmungsrecht der Kirche, die Loyalitätspflichten in allen Arbeitsbereichen selbst festzulegen. Seither billigten die deutschen Arbeitsgerichte Kündigungen wegen Verletzung der Loyalitätspflicht in aller Regel.

Mit dem aktuellen Straßburger Urteil ist die Differenzierung des kirchlichen Kündigungsrechts nach Berufsposition und Interessenslage nach 25 Jahren wieder in die deutsche Rechtsprechung zurückgekehrt. Künftig muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, in welcher Position der Beschäftigte arbeitet. Ein Organist unterliegt weniger strengen Kriterien als ein Pressesprecher

Die EGMR-Urteile ergingen einstimmig unter Mitwirkung der deutschen Richterin Renate Jaeger. Frau Jaeger war früher selbst Bundesverfassungsrichterin in Karlsruhe, allerdings im Ersten Senat und an der Entscheidung von 1985 nicht beteiligt. Formal ist das Urteil des EGMR noch nicht rechtskräftig, da innerhalb von drei Monaten noch die Große Kammer angerufen werden kann.

Der Essener Bischof Franz-Josef Overbeck verteidigte trotz des Straßburger Urteils das Vorgehen seines Bistums. Ein Organist habe eine Vorbildfunktion für die Gemeinde und die Kirche, sagte Overbeck in Fulda. Die kirchlichen Beschäftigen verpflichteten sich schriftlich, dass sie sich an die moralische Ordnung der katholischen Kirche hielten und müssten im anderen Fall die entsprechenden Konsequenzen tragen. Dies werde in jedem Einzelfall geprüft. „Die deutschen Gerichte haben uns recht gegeben“, sagte Overbeck, dies zeige, „dass wir rechtens gehandelt haben.“ Zu den Konsequenzen aus dem Urteil wollte sich der Bischof nicht äußern. Die Kirche werde die Begründung abwarten.

Die Kirchenvolksbewegung „Wir sind Kirche“ begrüßte das Urteil. Das eigentliche Problem sei, dass die katholische Kirche Menschen, deren Ehe scheitere, eine zweite Chance verweigere, sagte Sprecher Christian Weisner der Frankfurter Rundschau. Er kenne ein Paar, die beide bei der Kirche beschäftigt seien und die nicht heirateten, weil eine Scheidung ihre Existenz gefährden würde. Die Kirche sollte bei ihren Beschäftigten keine Sonderrechte für sich in Anspruch nehmen.

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  23 | 9 | 2010
Kommentare:  4
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