„Wenn Ärzte mit sich selbst im Reinen sind, dann brechen wir nicht den Stab über sie“, sagte Ärztepräsident Jörg-Dietrich Hoppe. Die Beihilfe zum Suizid könne in Einzelfällen moralisch gerechtfertigt sein, ergänzte der Medizinethiker Alfred Simon. Grundsätzlich geht es um Fälle, in denen Sterbenskranke ihren Arzt bitten, ihnen einen raschen Tod zu ermöglichen oder dies nicht zu verhindern. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arzt dem Patienten tödliche Medikamente verschafft, die dieser dann alleine einnimmt. Hoppe nannte ein anderes Beispiel: Ein Arzt hatte in einem konkreten Fall nichts unternommen, als er entdeckte, dass seine todkranke Patientin große Mengen Schlafmittel genommen hatte.
Ethikberatung hilfreich
Bisher heißt es in Grundsätzen: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein.“ Die neue Formulierung lautet: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.“ Weiter heißt es, die Grundsätze sollten dem Arzt eine Orientierung geben, sie könnten ihm jedoch die eigene Verantwortung nicht abnehmen. „Alle Entscheidungen müssen unter der Berücksichtigung des Einzelfalls getroffen werden.“ Im Zweifel könne eine Ethikberatung hilfreich sein.
Auch nach der Lockerung bleibt die Entscheidung für Mediziner aber schwierig. Denn das Berufsrecht der Ärzte verbietet anders als das Strafrecht weiterhin die Beihilfe zur Selbsttötung. Möglich ist etwa der Entzug der ärztlichen Zulassung.
Allerdings wird die Berufsordnung derzeit auch überarbeitet. Geplant ist eine Verabschiedung Ende Mai auf dem Ärztetag in Kiel. Eine Prognose über das Ergebnis wollte Hoppe aufgrund der in der Ärzteschaft geführten kontroversen Debatte nicht abgeben. Eine klare Haltung nahm er anders als in einem Interview mit der Frankfurter Rundschau vor wenigen Woche nicht mehr ein. Damals hatte er gesagt, der Widerspruch zwischen Berufs- und Strafrecht müsse aufgelöst werden. Das war aber auf scharfe Kritik gestoßen.
Kritik der Hospiz-Stiftung
Nun räumte Hoppe zwar ein, dass es weiter einen Widerspruch zwischen Berufs- und Strafrecht gebe, der auch bei einer Überarbeitung der Berufsordnung womöglich bestehen bleibe. Er verwies aber darauf, dass noch nie ein Mediziner weger Beihilfe zur Selbsttötung belangt wurde. Außerdem äußerte er die Befürchtung, dass sich durch eine generelle Freigabe der Suizidbeihilfe immer mehr Ärzte dazu ermutigt fühlen könnten. Das wolle er nicht.
Anlass für die Beschäftigung mit der Sterbehilfe war unter anderem eine Umfrage unter Ärzten, die 2010 veröffentlich wurde. Dabei gaben 34 Prozent der Ärzte an, sie seien schon einmal um Hilfe beim Suizid gebeten worden. 30 Prozent der befragten Mediziner sagten, sie wünschten eine Regelung, die eine Beihilfe erlaubt.
Scharf davon abgegrenzt sehen die Ärzte weiter die aktive Sterbehilfe − also die Tötung durch den Arzt, möglicherweise auf Verlangen des Kranken oder von Verwandten. Auch in der neuen Richtlinie wird klargestellt, dass die Tötung von Patienten strafbar ist, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt.
Die Patientenorganisation Deutsche Hospiz Stiftung kritisierte die neuen Grundsätze. Der Vorstand der Ärzteschaft habe das ärztliche Ethos „abgeschafft“, sagte der geschäftsführende Vorstand Eugen Brysch.
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