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Embryonen-Urteil: Gentests in der Grauzone

Dürfen defete Embryonen nach der künstlichen Befruchtung aussortiert werden? Ärzte und Ethiker fordern seit langem neue Regeln. Der BGH hat nun entschieden, dass die umstrittene Genuntersuchung nicht grundsätzlich strafbar sei. Von Katja Tichomirowa

Bei der künstlichen Befruchtung sind viele Fragen ungeklärt.   Fortpflanzungsmediziner erhoffen sich Antworten von der Justiz.
Bei der künstlichen Befruchtung sind viele Fragen ungeklärt. Fortpflanzungsmediziner erhoffen sich Antworten von der Justiz.
Foto: dpa

Berlin. Ist es erlaubt, bei einer künstlichen Befruchtung Embryonen genetisch zu untersuchen und im Fall eines Defektes auszusondern? Auf diese Frage hat der Bundesgerichtshof eine Antwort gefunden. Der 5. Strafsenat des BGH verhandelte in Leipzig die Frage, wie die Präimplantationsdiagnostik (PID) strafrechtlich zu beurteilen ist. Das Grundsatzurteil legt fest, dass die PID nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstoße, die genaue Regelung jedoch dem Gesetzgeber überlassen bliebe.

Angst vor behindertem Kind

Der Fall liegt bereits einige Jahre zurück. Dass er zur Anklage kam, verdankt er kurioser Weise dem Angeklagten selbst. In den Jahren 2005 und 2006 hatte der Berliner Frauenarzt und Betreiber einer Kinderwunsch-Praxis, Matthias B., bei drei Ehepaaren die im Reagenzglas gezeugten Embryonen auf genetische Defekte untersucht. Denn diese befürchteten, ein behindertes Kind zu bekommen, weil sie von eigenen genetischen Auffälligkeiten wussten.

In einem Fall lag ein Gendefekt beim Ehemann vor, der zur Geburt eines Kindes mit Down-Syndrom hätte führen können. Im zweiten Fall wies die Mutter eine partielle Trisomie 22 auf. Kinder, die mit Trisomie 22 geboren werden, kommen meist mit Organschäden sowie mit kognitiven und körperlichen Behinderungen zur Welt. Das dritte Paar hatte bereits eine schwerbehinderte Tochter.

Matthias B. entnahm in Abstimmung mit seinen Patientinnen den außerhalb des Körpers entstandenen Embryonen Zellen und untersuchte diese auf gravierende anlagebedingte Chromosomenanomalien. Einige Embryonen wiesen schwere genetische Defekte auf. Die Frauen entschieden sich dafür, sich nur die "nicht-defekten" Embryonen übertragen zu lassen. Die anderen starben ab.

Weil B. wusste, dass er sich zumindest in einer rechtlichen Grauzone bewegt, zeigte er sich im Januar 2006 selbst bei der Berliner Staatsanwaltschaft an. Die wollte ein Verfahren zunächst nicht eröffnen, tat es schließlich aber doch. Während die PID in vielen europäischen Ländern erlaubt oder zumindest nicht geregelt ist, mussten Reproduktionsmediziner in Deutschland bislang von einem Verbot ausgehen. Der Strafsenat des Berliner Kammergerichts bestätigte denn auch den Strafverdacht gegen den Arzt.

Das Landgericht Berlin entschied dagegen im Mai 2009, B. habe nicht gegen das Gesetz verstoßen. Der Gesetzgeber habe 1991 nur beabsichtigt, die Zucht von Embryonen zu reinen Forschungszwecken zu verbieten. Die "Selektion wegen erheblicher schwerster Schäden" sei dagegen nicht ausdrücklich verboten.

Gegen dieses Urteil legte die Berliner Staatsanwaltschaft Revision vor dem BGH ein. Ihr Antrag hat indes wenig Aussicht auf Erfolg. Die Bundesanwaltschaft ist offenbar nicht bereit, ihn zu unterstützen. Bundesanwalt Gerhard Altvater geht in seiner Antragsschrift davon aus, dass das Embryonenschutzgesetz die PID nicht ausdrücklich verbietet. Zudem sei es wenig sinnvoll, einen Embryo in den Mutterleib zu übertragen, der bis zur zwölften Woche straflos wieder abgetrieben werden dürfe.

Diese Inkonsistenz der deutschen Gesetzgebung beklagen auch andere Experten. Lediglich 20 Prozent der künstlich erzeugten Embryonen seien überhaupt lebensfähig, erklärt etwa Peter Braude, Professor am Londoner King´s College. Viele könnten niemals zu lebensfähigen Menschen heranwachsen, weil sie Defekte in sich trügen.

Die PID ist in Deutschland zwar untersagt, die vorgeburtliche genetische Diagnostik aber durchaus nicht, sie wird - etwa mittels Fruchtwasseruntersuchungen - immer weiter ausgedehnt. Nur findet sie nicht vor, sondern während einer Schwangerschaft statt. Wird eine Erbkrankheit festgestellt, kann auch nach der zwölften Schwangerschaftswoche straffrei ein Abbruch vorgenommen werden. Nach Ansicht von Braude schützt die deutsche Gesetzgebung die Embryonen damit stärker außerhalb als innerhalb des Mutterleibes.

Sowohl die Bundesärztekammer als auch der Nationale Ethikrat plädieren für eine begrenzte Zulassung der PID: nämlich "bei wenigen Paaren mit hohem genetischen Risikofaktor nach einem komplizierten Genehmigungsverfahren". Nach einer Studie von Pro Familia suchen jedes Jahr mehrere hundert europäische Paare den Weg in andere Länder. Eine umfassendere rechtliche Regelung der Fortpflanzungsmedizin ist mithin überfällig. (mit dpa, ddp)

Autor:  Katja Tichomirowa
Datum:  6 | 7 | 2010
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