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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Zweifel an Sicherungsverwahrung

Schon wieder eckt ein deutsches Gesetz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. Die Sicherheitsverwahrung von gefährlichen Straftätern verstößt nach Ansicht der Richter gegen die Menschenrechtskonvention. Von Steffen Hebestreit

Die deutsche Sicherungsverwahrung stößt in der EU auf Widerstand.
Die deutsche Sicherungsverwahrung stößt in der EU auf Widerstand.
Foto: dpa

Berlin. Zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein deutsches Gesetz beanstandet. Nach Ansicht der Straßburger Richter verstößt eine bestimmte Regelung zur Sicherungsverwahrung von gefährlichen Straftätern gegen die Menschenrechtskonvention.

Die neue Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) kündigte noch am Donnerstag an, dass die Bundesregierung erwäge, Rechtsmittel gegen den Richterspruch einzulegen. Er müsste dann vor der Großen Kammer des Gerichtshofs noch einmal verhandelt werden. Vorerst sei das Urteil "nicht endgültig und daher nicht unmittelbar verbindlich", teilte die FDP-Politikerin in Berlin mit.

Konkret ging es um den Fall eines heute 52 Jahre alten Mannes, der im Jahr 1986 wegen versuchten Raubmordes zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden war, weil von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Damals war die Sicherungsverwahrung allerdings noch auf zehn Jahre begrenzt.

Unbegrenzt lange Haftzeit

Im Jahr 1998 hob die schwarz-gelbe Regierung von Helmut Kohl (CDU) diese Beschränkung auf. Seither können Straftäter, von denen nach Ansicht der Richter weiterhin eine Gefährdung für die Öffentlichkeit ausgeht, unbegrenzt in Haft kommen. Ihre Gefährlichkeit muss regelmäßig von Gutachtern überprüft werden.

Der Kläger machte in Straßburg nun geltend, dass das Gesetz rückwirkend angewandt worden sei und zum Zeitpunkt seines Prozesses ein ganz anderes Recht gegolten habe. Im Jahr 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall allerdings geurteilt, dass es nicht zu beanstanden sei, das Gesetz auf "Altfälle" anzuwenden. Die Karlsruher Richter schätzten den Schutz der Öffentlichkeit höher ein als das individuelle Interesse des Straftäters. Sie befanden, dass die Sicherungsverwahrung im engeren Sinne keine Strafe sei, sondern eine Maßregel. Juristisch ist eine Maßregel unabhängig von der Schuld des Täters.

Die Straßburger Richter kamen nun in ihrer Entscheidung von Donnerstag genau zum gegenteiligen Befund. Das Recht hätte nicht rückwirkend angewandt werden dürfen, weil es gegen die Menschenrechtskonvention verstoße. Bei der Sicherungsverwahrung handele es sich sehr wohl um eine Strafe. Da zum Zeitpunkt der Tat das besagte Gesetz noch nicht gegolten habe, sei die nachträgliche Anwendung unzulässig. Der Gerichtshof sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro zu, die die Bundesrepublik zu zahlen habe.

Der Anwalt des Klägers verlangte die sofortige Freilassung seines Mandanten. Die Bundesregierung hat allerdings drei Monate Zeit, um Rechtsmittel einzulegen. Das Urteil hätte größere Auswirkungen: Nach Schätzungen aus Justizkreisen befindet sich etwa noch 70 ähnlich gelagerte Fälle in deutschen Gefängnissen.

Die Sicherungsverwahrung ist eine umstrittene Sanktion, weil sie einen Straftäter auch nach Verbüßung seiner Haftstrafe für unbestimmte Zeit im Gefängnis hält. In den vergangenen elf Jahren hat der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung von Straftätern ausgeweitet. Nun gibt es die Möglichkeit, die Täter nachträglich in Sicherungsverwahrung zu nehmen. Selbst Jugendliche können unter Umständen in Sicherungsverwahrung kommen. Seite 12

Autor:  Steffen Hebestreit
Datum:  17 | 12 | 2009
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