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Familienpolitik: Familienrichterin verteidigt Unterhaltsrecht

Deutschlands oberste Familienrichterin hält die Änderungen der Erwerbspflicht für Alleinerziehende für kontraproduktiv. Notwendige Betreuungs- und Versorgungs-Zeiten werden ihrer Meinung nach nicht berücksichtigt.

Alleinerziehende haben es mit der Betreuung oft schwer. Das neue Gesetz zur Erwerbspflicht von Alleinerziehenden macht es schwerer
Alleinerziehende haben es mit der Betreuung oft schwer. Das neue Gesetz zur Erwerbspflicht von Alleinerziehenden macht es schwerer
Foto: dpa
Karlsruhe –  

Die oberste Familienrichterin Deutschlands hat Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Vollzeitarbeit alleinerziehender Geschiedener zurückgewiesen. Eine Nachbesserung des erst 2008 geänderten Gesetzes nannte Meo-Micaela Hahne auf dem Familiengerichtstag in Brühl „kontraproduktiv“.

In den vergangenen Monaten hatte es breite Kritik am BGH gegeben, weil dessen Familiensenat von Alleinerziehenden einen Vollzeitjob verlangt, sobald das Kind in die Grundschule geht und ein Hort mit Hausaufgabenbetreuung vorhanden ist. Die notwendigen Zeiten für die tägliche Betreuung und Versorgung des Schulkindes werden bei der Arbeitspflicht bisher nicht berücksichtigt. Die neue Rechtsprechung wurde auch deshalb als mütterfeindlich kritisiert, weil der nichtbetreuende Elternteil – in aller Regel die Väter – eine deutlich geringere Belastung hat. In der Frankfurter Rundschau hatte der Familienrechtsexperte des Deutschen Anwaltvereins, Wolfgang Schwackenberg, deshalb eine Gesetzesänderung mit einem Kriterienkatalog zum persönlichen Betreuungsbedarf von Schulkindern gefordert.

Neue Regeln

Alleinerziehende müssen seit 2008 bis zum dritten Lebensjahr des Kindes nicht arbeiten. Sie bekommen Unterhalt vom Kindesvater. Geschiedene und unverheiratete Alleinerziehende sind gleichgestellt.
Nach dem dritten Geburtstag des Kindes kann der Unterhalt für die Mutter „nach Billigkeit“ verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet ein Gericht. Die Alleinerziehende muss allerdings, so die Rechtsprechung, grundsätzlich wieder arbeiten und für sich selbst sorgen.
Das Altersphasenmodell, wonach Alleinerziehende bis zu Einschulung des Kindes gar nicht, danach automatisch nur halbtags arbeiten mussten, gilt
nicht mehr.
Das Gesetz verlangt keinen abrupten Wechsel zur Ganztagsarbeit, sondern einen Übergang. Kind- und elternbezogene Gründe können die Erwerbspflicht der Alleinerziehenden einschränken. Auch nach der Reform hatten Gerichte von Müttern mit Grundschulkindern nur 20 Arbeitsstunden pro Woche verlangt. Der BGH hob die Urteile auf.

Käseglocke der Altersbeschränkung

Auf dem Familiengerichtstag, der am Wochenende in Brühl zu Ende ging, verteidigte die Vorsitzende Richterin des BGH nun Rechtsprechung und Gesetz. Vielmehr sei die frühere Rechtsprechung schematisch gewesen. Vor 2008 galt das Altersphasenmodell, nach dem geschiedene Mütter bis zur Einschulung gar nicht, danach halbtags und erst ab dem 15. Lebensjahr des Kindes ganztags arbeiten mussten. „Man brauchte nur das Alter des Kindes zu nennen und schon wurde die pauschalierende Käseglocke des Altersphasemodells dem Fall übergestülpt“, so Hahne in Brühl.

Familie und Beruf

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Jetzt bestimme sich die Arbeitspflicht stets individuell danach, ob es einen Hort gebe, wie weit dieser vom Arbeitsplatz entfernt sei und „ob das Kind daneben musische oder sportliche Aktivitäten oder andere Bedürfnisse hat, zu denen es ausschließlich in Begleitung der Mutter gelangen kann“. Auf die notwendige Begleitung des Schulalltags, Zeiten für Arztbesuche oder das Vorlesen ging Hahne nicht ein.

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  19 | 9 | 2011
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