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Menschenrechtsgerichtshof: Gäfgen hat Erfolg - und verliert

Die von der Polizei angedrohte Gewalt sei als Verstoß gegen das Folterverbot anzusehen, entscheiden die Straßburger Richter. Im Ganzen sei das Verfahren aber "fair" gewesen. Von Christian Bommarius

Magnus Gäfgen beim Prozessbeginn im Juni 2003.  Am Ende lautete das Urteil: lebenslänglich.
Magnus Gäfgen beim Prozessbeginn im Juni 2003. Am Ende lautete das Urteil: lebenslänglich.
Foto: ddp

Straßburg. Der Prozess gegen den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Kindermörder Magnus Gäfgen wird nicht neu aufgerollt.

Zwar erreichte Gäfgen, der vom Landgericht Frankfurt am Main im Juli 2003 wegen erpresserischen Menschenraubs und der Ermordung des elfjährigen Bankierssohns Jakob von Metzler verurteilt worden war, gestern vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg mit seiner Folterbeschwerde einen Teilerfolg. Die Große Kammer des Gerichthofs befand, dass die Gäfgen nach seiner Festnahme von der Polizei angedrohte Gewalt als "unmenschliche Behandlung" und damit als Verstoß gegen das Folterverbot anzusehen sei. Da das Strafverfahren gegen ihn jedoch "im Ganzen als fair" betrachtet werden müsse, habe er keinen Anspruch auf eine Neuauflage des Verfahrens. Die Entscheidung erging mit elf zu sechs Stimmen.

Der Mordfall hatte seinerzeit weit über Deutschland hinaus Aufsehen erregt, nachdem bekannt geworden war, dass dem damals 27 Jahre alten Jurastudenten Gäfgen nach seiner Festnahme im Polizeiverhör auf Geheiß des damaligen Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten Wolfgang Daschner erhebliche Schmerzen angedroht waren, um ihn zu Angaben über das Versteck seines Opfers zu zwingen.

Die Kripo-Beamten gingen davon aus, dass Jakob von Metzler noch am Leben sei. Doch hatte Gäfgen, der von der Familie von Metzler eine Million Euro erpresst hatte, das Kind gleich nach der Entführung ermordet. Seine Weigerung, das Versteck des Opfers zu verraten, hatte er nach der Gewaltandrohung aufgegeben.

Die Straßburger Richter rügten, dass Daschner und ein Kripo-Beamter vom Landgericht Frankfurt am Main zu milde bestraft worden seien. Ihre Verurteilung wegen Nötigung im Amt beziehungsweise Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt zu "sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung" erziele kaum den "notwendigen Abschreckungseffekt, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen".

Kritik an Volker Bouffier

Die äußerst milde Verurteilung insbesondere Daschners war seinerzeit bereits in Deutschland auf deutliche Kritik gestoßen wie auch die Tatsache, dass der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) nicht nur das Disziplinarverfahren gegen Daschner eingestellt hatte, sondern dem Beamten auch die Leitung des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung der hessischen Polizei anvertraut worden war. Die Straßburger Richter teilten diese Kritik explizit. Daschners Ernennung zum Dienststellenleiter gebe "Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage" angesichts des Verstoßes gegen das Folterverbot reagiert hätten.

Ausdrücklich wies die Große Kammer des EGMR darauf hin, dass Beweismittel, die "wie die Aussagen Gäfgens bei der Polizei" unter Verletzung des Folterverbots erlangt seien, "die Fairness eines Strafverfahrens ernsthaft in Frage" stellten. Allerdings hätten die so erlangten Aussagen Gäfgens im Strafverfahren gegen ihn keine Rolle gespielt. Vielmehr habe das Landgericht seine Verurteilung auf das neue Geständnis Gäfgens gestützt. Und dieser habe im Prozess beteuert, er lege es freiwillig ab, aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen.

Nach der gestrigen Entscheidung kann sich Gäfgen immerhin Hoffnung auf Entschädigung machen. Die Große Kammer rügte, dass Gäfgens Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens schon seit drei Jahren anhängig und auch in der Sache noch nicht über den Entschädigungsanspruch entschieden worden sei.

In Folge der Foltervorwürfe gegen die Frankfurter Polizeibeamten war seinerzeit nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch in der Strafrechtswissenschaft eine Debatte darüber entflammt, ob das Folterverbot "wie vom Grundgesetz und in der Menschenrechtskonvention ausdrücklich vorgesehen" absolut, also ausnahmslos gelte oder in besonderen Fällen wie "beispielsweise Kindesentführung" relativiert werden könne. Spätestens mit der gestrigen Entscheidung des EGMR ist die ausnahmslose Geltung des Folterverbots bestätigt.

Autor:  Christian Bommarius
Datum:  1 | 6 | 2010
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