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Gastbeitrag: Wird Sterben ermöglicht oder getötet?

Können wir jemals wissen, was wir einstmals wollen? Michael Wunder beschäftigt sich in einem Gastbeitrag mit den Problemen der Patientenverfügung.

Michael Wunder ist Mitglied des Deutschen Ethikrates.
Michael Wunder ist Mitglied des Deutschen Ethikrates.
Foto: privat

Können wir jemals wissen, was wir einstmals wollen? Mit dieser Frage muss sich jeder auseinandersetzen, der sich mit Patientenverfügungen beschäftigt. Soll der irgendwann zu gesunden Lebenszeiten einmal festgehaltene Wille auch später bindend sein, wenn ich mich nicht mehr oder nicht mehr ausreichend zur Unterlassung oder zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen äußern kann.

Allein die Antwort auf diese Frage ist äußerst kompliziert und ist keinesfalls einheitlich. Es könnte sein, dass sich meine Einstellung zum Leben dann geändert hat, aber keiner mehr erkennen kann, dass es so ist. Noch schwieriger wird diese Frage allerdings, wenn sie abgetrennt wird von der Schwere des Krankheitszustands. Wird jemand in absehbarer Zeit an seiner Krankheit sterben, so verstehen wir es nicht als aktives Töten, wenn man auf der Basis eines entsprechenden Patientenwillens lebensverlängernde medizinische Behandlungen unterlässt oder abbricht. Tut man dies aber bei Patienten, die noch gut behandelbar sind, sieht es anders aus. Entzieht man solchen Patienten die zum Leben notwendige Basis, etwa die Nahrung und Flüssigkeit, stirbt der Patient nicht an der nicht weiter behandelten Krankheit, sondern in der Vorenthaltung der Basisversorgung.

Zur Person

Michael Wunder (geb. 1952) ist Psychologe und psychologischer Psychotherapeut und Leiter des Beratungszentrums der Evangelischen Stiftung Alsterdorf in Hamburg. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zur Medizin im Nationalsozialismus, Behindertenhilfe, Biomedizin und Bioethik. Wunder ist Mitglied des Deutschen Ethikrates.

Die Grenzen zwischen passiver und aktiver Sterbehilfe werden verwischt. Davor hatte schon die Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin gewarnt. Umso mehr gilt dies natürlich noch, wenn die schriftliche Patientenverfügung einem mündlichen Patientenwillen oder gar dem mutmaßlichen Patientenwillen gleichgesetzt wird und dieser schon ausreicht, um die Basisversorgung bei einem noch gut behandelbaren Krankheitszustand abzubrechen.

Genau dies hat aber das Patientenverfügungsgesetz ermöglicht und die Enquete und die Kritiker, die es im Deutschen Bundestag gab, sind nicht nur überstimmt, sondern auch bezichtigt worden, dass sie von der Autonomie nichts verstünden und die Selbstbestimmung mit Füßen treten würden. Was der BGH nun zu entscheiden hatte, ist die Folge genau dieses Dilemmas und des geltenden Patientenverfügungsgesetzes - das nach einer emotional aufgepeitschten öffentlichen Debatte unausgereift blieb.

Wachkomapatienten sind keine Sterbenden. Sie leben auf ihre Weise. Entzieht man ihnen Wärme, Ernährung und Fürsorge, sterben sie an den Folgen dieses Entzuges, aber nicht an ihrer Krankheit. Für gut ausgebildetes pflegerisch-medizinisches Personal ist es heute in einer Reihe von Fällen auch möglich, einfache Rückmeldungen zu bekommen und zu erkennen, was der Kranke in Bezug auf Wohlsein/Unwohlsein will. Will der Kranke Musik hören oder nicht, wie will der Kranke gebettet werden? In solchen Fällen kann man auch vom Erkennen von Lebensfreude sprechen und damit von einem Lebenswillen. Aber in anderen Fällen ist diese Kommunikation so erschwert und so eindeutig, dass dies im Umfeld unterschiedlich interpretiert wird und Zweifel bleiben werden. Ich sage aber: Im Zweifel für das Leben und nicht gegen das Leben.

Der Bundesgerichtshof konnte nun aber trotz all dieser Erkenntnisse nicht anders entscheiden, als er entschieden hat. Und der Rechtsanwalt Putz hat nichts anderes gemacht, als dem mutmaßlichen Patientenwillen folgend, das Durchtrennen des Ernährungsschlauches anzuraten. Im Kern ist er damit der Logik des geltenden Patientenverfügungsrechts gefolgt, auch wenn einige äußere Begleitumstände, die aber nicht wesentlich für die ethische Beurteilung sind, abweichend sein mögen.

Dennoch ist das Urteil enttäuschend. Der BGH hätte durchaus auch einen Auftrag an den Gesetzgeber geben können, das Patientenverfügungsrecht nachzujustieren.

Zum einen, so glaube ich, müsste das Gesetz dahingehend geändert werden, dass der ausdrücklich geäußerte Wille und der mutmaßliche Wille eines Patienten nicht weiter gleichgestellt werden dürfen. Der mutmaßliche Wille, nicht versorgt zu werden, kann für das behandelnde Personal nicht die gleiche Bindungswirkung entfalten, wie eine ausdrückliche oder gar schriftlich fixierte Willensäußerung. Zum anderen müsste das Gesetz in Zukunft den Krankheitsverlauf stärker berücksichtigen. Ist die Erkrankung eines Patienten behandelbar oder führt sie zwangsläufig zum Tod? Diese Frage ist bei der Beurteilung, ob jemandem das Sterben ermöglicht wird oder ob es sich um die Tötung eines Patienten handelt, entscheidend.

Nehmen wir den Fall des jungen Motorradfahrers, der bei einem Unfall seine Beine verliert, im Koma liegt und die Patientenverfügung gemacht hat: Ohne Beine will ich nicht leben. Nach den bestehenden Vorschriften des Patientenverfügungsgesetzes dürfte ihn kein Mediziner behandeln, obwohl der junge Mann gute Aussichten hätte, wieder gesund zu werden, sein Leben im Rollstuhl oder mithilfe von Prothesen fortzusetzen. Ein Leben, das ihm neue Möglichkeiten der Entwicklung bietet. Kaum jemand wird die Nichtbehandlung in einem solchen Fall für richtig halten. Kein Arzt wird das im Übrigen tun. Das Patientenverfügungsrecht lässt dies aber zu. Zu hoffen ist, dass der jetzige Fall, trotz des Urteils des BGHs, hier einen Umschwung in der Debatte bringt.

Autor:  Michael Wunder
Datum:  25 | 6 | 2010
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