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Gesetz zum Pfändungsschutz: Gesetzespanne räumt Konten leer

Ein Freibetrag sollte Überschuldeten den Lebensunterhalt sichern. doch jetzt kommen Arbeitslose nicht mehr an ihr Geld heran - wegen einer Gesetzeslücke.

Das neue Gesetz zum Pfändungsschutz sorgt bundesweit für Ärger: Vor allem Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger kommen derzeit nicht an ihr Geld auf dem neuen Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) heran. Der Grund: In dem Gesetz gibt es eine Lücke. Eigentlich sollte das P-Konto sicher stellen, dass Schuldnern auch bei einer Kontopfändung ein ausreichender Betrag bleibt, um zum Beispiel Miete, Strom und Lebensunterhalt zu finanzieren. Nun ist genau das Gegenteil der Fall.

Den Inhabern des P-Kontos steht jeden Monat ein Freibetrag zu, bei Alleinstehenden sind das 985 Euro. Dieses Geld können die Gläubiger nicht pfänden. Ist der Freibetrag aber ausgeschöpft, wird gepfändet. Bei der Formulierung des Gesetzestextes hat das FDP-geführte Bundesjustizministerium aber vergessen, dass etwa das Arbeitslosengeld schon Ende des Monats ausgezahlt werden muss. Auch Arbeitgeber bezahlen ihre Angestellten oft am Monatsende. Geht das Geld nun auf dem P-Konto ein, muss die Bank es an die Gläubiger weiterreichen, auch wenn die Zahlung eigentlich erst für den kommenden Monat gedacht ist.

„Wir haben das Problem erkannt und versuchen, eine möglichst unbürokratische Lösung zu finden“, sagte ein Ministeriumssprecher am Donnerstag. Das neue Gesetz war Anfang Juli in Kraft getreten. Nach Expertenschätzung gibt es 100000 bis 200000 P-Konten. In wie vielen Fällen nun Geld quasi unbeabsichtigt gepfändet wurde, ist unbekannt. Das Justizministerium rät, die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bei den Rechtspflegern der Amtsgerichte zu beantragen. Dies sei kostenlos möglich.

Die Sprecherin des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), Michaela Roth, nannte die Situation für die Betroffenen unhaltbar. „Die öffentliche Hand ist dringend gefragt, diesen Fehler im Gesetz zu korrigieren.“ Den Kreditinstituten seien „die Hände gebunden, da sie Beträge, die über das pfändungsgeschützte Guthaben hinausgehen, dem Gläubiger nicht vorenthalten dürfen“. ( dpa/afp)

Datum:  5 | 8 | 2010
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