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Grundgesetzartikel 35: Bundeswehr darf im Inland eingreifen

Die Koalition erweitert das Grundgesetz, auch der Abschuss von Flugzeugen wird geregelt.

Demnächst im Inland? Bundeswehr-Rettungseinsatz - hier nach dem Tsunami 2005 in Asien.
Demnächst im Inland? Bundeswehr-Rettungseinsatz - hier nach dem Tsunami 2005 in Asien.
Foto: dpa

Berlin. Unter strengen Auflagen soll es der Bundeswehr künftig erlaubt sein, militärische Mittel auch innerhalb von Deutschland einzusetzen. Die große Koalition hat sich nach langem Streit darauf verständigt, Grundgesetzartikel 35 zu ergänzen. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) konnte sich aber nicht mit seiner viel weitergehenden Forderung durchsetzen, einen generellen Einsatz der Bundeswehr im Innern durch eine Ergänzung von Artikel 87 zu ermöglichen.

Die Regelung sieht nun vor, dass die Bundeswehr nur "zur Abwehr eines besonders schweren Unglücksfalls" unter Umständen militärische Mittel einsetzen darf. Als "Unglücksfall" gelten nicht nur Wetterkatastrophen wie die Oderflut, das Elbehochwasser oder Zugunglücke, sondern auch - konkret geplante - Terroranschläge, bei denen eine große Zahl von Opfern zu erwarten ist.

Heimatfront

Eine Änderung des Grundgesetzes soll bei besonders schweren Unglücksfällen eine Amtshilfe der Bundeswehr mit militärischen Mitteln ermöglichen. Dabei geht es um den Artikel 35, der hier dokumentiert wird: (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) ... Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern. (3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundes-regierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen... Laut dem Gesetzentwurf soll dies durch zwei weitere Absätze ergänzt werden: (4) Reichen zur Abwehr eines besonders schweren Unglücksfalls polizeiliche Mittel nicht aus, kann die Bundes- regierung den Einsatz von Streitkräften mit militärischen Mitteln anordnen. Soweit es dabei zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, kann die Bundesregierung den Landesregierungen Weisungen erteilen. Maßnahmen der Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben. (5) Bei Gefahr im Verzug entscheidet der zuständige Bundesminister. Die Entscheidung der Bundes- regierung ist unverzüglich nachzuholen.

Bislang darf die Bundeswehr bereits im Zuge der Nothilfe innerhalb der Bundesrepublik eingesetzt werden, dabei aber ausschließlich auf Mittel und Geräte zurückgreifen, die nicht-militärisch sind, sondern auch von der Polizei, Feuerwehr oder Technischem Hilfswerk eingesetzt werden könnten - wie etwa Hubschrauber, Räumpanzer oder Wärmebildkameras. Ganz im Sinne des Grundgesetzes halfen Soldaten so bei der Oderflut dabei, Deiche zu sichern, hievten mit schwerem Gerät angeschwemmte Baumstämme aus dem Fluss oder suchten bei Kriminalfällen mit Wärmebildkameras nach vermissten Kindern.

Künftig ist die Bundeswehr bei der Nothilfe aber nicht auf nicht-militärische Mittel beschränkt. So darf sie auf Weisung der Regierung sogar Kriegsschiffe oder Kampfflugzeuge einsetzen, um etwa unbemannte Flugzeuge oder führungslose Schiffe zu stoppen, die von Attentätern für einen Anschlag genutzt werden sollen.

Ungeachtet der Grundgesetzänderung gilt allerdings das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach selbst im Terrorfall niemals Leben gegen Leben abgewogen werden darf, die Bundeswehr also keine Flugzeuge abschießen oder Schiffe versenken darf, auf denen sich unbeteiligte Zivilisten befinden.

Bundesinnenminister Schäuble hatte vor knapp zwei Jahren eine weitergehende Regelung vorgeschlagen, die einen Terroranschlag in Deutschland mit dem klassischen Verteidigungsfall des Grundgesetzes gleichsetzt und damit eine solche Abwägung von Leben gegen Leben ermöglichen würde. Der Koalitionspartner SPD hatte sich solchen Plänen strikt verweigert - und nur eine Ergänzung von Artikel 35 angeregt.

Denn die Karlsruher Richter hatten im Februar 2007 das Luftsicherheitsgesetz, das den Abschuss von Passagiermaschinen als ultima ratio vorsah, als verfassungswidrig abgelehnt. Sie wiesen in ihrer Begründung auch darauf hin, dass es generell keinerlei Rechtsgrundlage für den Einsatz von militärischen Mitteln im Innern gäbe.

Diese Rechtsgrundlage soll der Bundestag nun schaffen und damit eine empfindliche Lücke schließen. Das Kabinett soll den vereinbarten Entwurf in den nächsten drei Wochen formell absegnen, der Bundestag anschließend darüber befinden. Politiker von Grünen, FDP und Linker kritisierten den Beschluss als Militarisierung der Innenpolitik. Seite 11

Autor:  STEFFEN HEBESTREIT
Datum:  7 | 10 | 2008
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