Kassel. Es war kein guter Tag für Erwerbslose. Vier Grundsatzentscheidungen zu Streitfragen rund um die Arbeitsmarktreformen Hartz IV hatte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag zu fällen. Doch nur einmal entschieden die Kasseler Richter dabei zu Gunsten der Kläger: Klassenfahrten, urteilten sie, müssten immer in voller Höhe vom Jobcenter finanziert werden (Aktenzeichen: B 14 AS 36/07 R). "Wir können Ihre moralischen Bedenken gut nachvollziehen", wandte sich Senatsvorsitzender Wolfgang Spellbrink an den Vertreter des Berliner Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg, das Schülerreisen von Hartz-IV-Empfängern nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen bezahlen wollte.
Doch dafür reiche eine Vorgabe der Senatsverwaltung nicht aus. Laut Gesetz seien für mehrtägige Fahrten "im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" stets die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Wenn dem Land Berlin das zu teuer sei, müsse es eben im Schulgesetz festlegen, wie viel eine Klassenfahrt maximal kosten darf, sagte Spellbrink. So sieht es auch das Bundesarbeitsministerium. Da das Land bisher keine Höchstbeträge eingeführt habe, müsse "der volle Betrag" erstattet werden, sagte eine Sprecherin.
Erste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit sind die 68 deutschen Sozialgerichte. Sie bilden Kammern für verschiedene Angelegenheiten. Eine Kammer ist jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. In Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit wird je einer der ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem der Versicherten besetzt. Zweite Instanz sind die von den Bundesländern unterhaltenen 14 Landessozialgerichte (LSG). Sie verhandeln über Revisionen und Berufungen. Die Kammern bestehen jeweils aus Vorsitzendem Richter, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Dritte und höchste Instanz ist das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es entscheidet über Sprungrevisionen gegen Urteile der Sozialgerichte und Revisionen gegen Entscheidungen der Landessozialgerichte. Zudem ist es als einzige Instanz zuständig für sozialrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen den Ländern. Die Spruchkörper des BSG heißen Senate; jeder besteht aus drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Bei anderen Fahrtkosten zeigte sich das Gericht dagegen unerbittlich: Ein-Euro-Jobber hätten keinen Anspruch darauf, dass ihnen das Amt eine Monatskarte für den Weg zur Arbeit spendiert, befand der Senat (Az.: B 14 AS 66/07 R). Denn genau für derartige Ausgaben seien ja die ein bis zwei Euro pro Stunde gedacht, die den Arbeitslosen für ihre Tätigkeit gezahlt würden. Das nämlich sei kein Lohn, sondern eine Entschädigung für die Mehrausgaben, die durch die "Arbeitsgelegenheit" entstehen. Und solange damit alle Kosten gedeckt seien, könne ein Ein-Euro-Jobber keine weiteren Ansprüche anmelden.
Mit einem weiteren Urteil (Az.: B 14 AS 2/08) segnete das BSG eine Neuregelung ab, die seit August 2006 gilt und es Trennungskindern erschwert, eigenständig Hartz-IV-Leistungen zu beantragen: Auch sogenannte Patchwork-Familien gelten seitdem als Bedarfsgemeinschaften - nicht anders als klassische Familien mit Vater, Mutter, Kind. Wenn Arbeitslose mit ihren Kindern zu einem anderen Partner ziehen, muss dessen Einkommen also voll angerechnet werden - auch bei den Kindern, für die der neue Lebensgefährte gar nicht unterhaltspflichtig ist. Geklagt hatte eine 15-Jährige aus Hamm in Westfalen, die mit ihrer Mutter und deren neuem Freund in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Bis Ende Juli 2006 bekam sie Arbeitslosengeld II, weil weder ihre Mutter noch ihr leiblicher Vater sie finanziell unterstützen konnte.
Das Einkommen ihres "Stiefvaters" wurde zwar bei der Mutter, aber nicht bei ihr berücksichtigt. Die Gesetzesänderung, mit der dem Mädchen die Sozialleistungen schließlich gestrichen wurden, griff Rechtsanwalt Burkhard Großmann als verfassungswidrig an: "Wie das Kind zu seinem Existenzminimum kommt, interessiert keinen mehr." Denn der Lebensgefährte sei nicht dazu verpflichtet, für das Kind aufzukommen.
Außerdem sei es ungerecht, wenn der Mann das Mädchen zwar unterstützen soll, ihm dafür vom Finanzamt aber kein Steuerfreibetrag gewährt wird - weil es eben nicht seine eigene Tochter ist.
Der Senat sah in der Neuregelung jedoch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz: Der Gesetzgeber habe annehmen dürfen, dass der neue Lebensgefährte einer Mutter sich "typischerweise" auch um den Unterhalt ihrer Kinder kümmere. Dem Steuerzahler dürfe man die Versorgung des Nachwuchses nicht aufbürden.
Für gleichfalls nicht verfassungswidrig erklärte das Gericht schließlich auch, dass Asylbewerber und geduldete oder ausreisepflichtige Zuwanderer grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II bekommen können - sondern nur die deutlich eingeschränkte Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ziel der Hartz-IV-Gesetze sei es, die Hilfeempfänger möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sagte Spellbrink. Ausländer, die nicht dauerhaft in Deutschland leben, dürften deshalb davon ausgeschlossen werden (Az.: B 14 AS 24/07 R).
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