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Hartz IV: Darlehen sind kein Einkommen

Mit zwei Entscheidungen zu Darlehen und zur Unterkunft haben die Richter des Bundessozialgerichts die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. Von Katja Schmidt

Richter des Bundessozialgerichts stellen klar, dass Hartz-IV-Empfänger auch dann Anspruch auf Unterkunftszahlungen haben, wenn sie in einem Wohnmobil wohnen (Symbolbild).
Richter des Bundessozialgerichts stellen klar, dass Hartz-IV-Empfänger auch dann Anspruch auf Unterkunftszahlungen haben, wenn sie in einem Wohnmobil wohnen (Symbolbild).
Foto: afp

Kassel. Mit zwei Entscheidungen haben die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) am Donnerstag die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt: Der 14. Senat entschied, dass Darlehen von Verwandten nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfen. Genau das hatte die Arbeitsgemeinschaft (Arge) im Märkischen Kreis aber versucht.

Eine junge Frau aus Iserlohn hatte von ihrem Onkel 1500 Euro erhalten und damit nach eigenen Angaben ausstehende Rundfunkgebühren, eine Ofen- und eine Autoreparatur sowie die Anschaffung einer Matratze bezahlt. Mit dem Onkel war vereinbart, dass sie das Geld zurückzahlen würde, sobald sie wieder Arbeit fände. Das ist später auch geschehen.

Als die Arge die Überweisung entdeckte, kürzte sie der jungen Frau die Leistungen. Jetzt stellte das BSG klar: Ein Darlehen darf nicht angerechnet werden. Ob es sich tatsächlich um Geld handelt, das zurückgezahlt werden muss, muss die Arge im Einzelfall prüfen.

In weiteren Urteil klärte der 14. Senat, dass Hartz-IV-Empfänger auch dann Anspruch auf Unterkunftszahlungen haben, wenn sie in einem Wohnmobil wohnen. Die Stadt Kaiserslautern wurde verurteilt, nicht nur Heizkosten für ein Wohnmobil, sondern auch Teile der Kraftfahrzeugsteuer und -versicherung zu tragen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf etliche anhängige Verfahren. "Der Anspruch auf mobiles Wohnen scheint bundesweit interessant zu sein", sagte der Vorsitzende Richter, Peter Udsching.

Im Fall der verfassungswidriggen Hartz-IV-Sätze für Kinder sehen die Richter dagegen keinen Spielraum, sie rückwirkend anzuheben. Das machte der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) gestern mit einem Urteil deutlich. Die Kasseler Richter hatten sich erneut mit der Klage einer Familie aus Dortmund zu befassen, die höhere Zahlungen für ihre beiden Kinder fordert. Es handelte sich um einen der Fälle, die zur Hartz-IV-Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar geführt hatten.

Die Dortmunder wehren sich dagegen, dass Kinder unter 14 Jahren derzeit lediglich 60 Prozent des Regelsatzes für Erwachsene erhalten. Ihr Anliegen hielten sie noch nicht für geklärt.

Karlsruhe hatte diese Methode, das Existenzminimum zu ermitteln im Februar zwar verurteilt. Es gab dem Gesetzgeber dann aber bis Ende diesen Jahres Zeit, ein transparenteres Verfahren zu entwickeln. Ein Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen sei nicht entstanden.

AZ: B 14 AS 46/09 R; B 14 AS 79/09R; B 14 AS 17/10 R

Autor:  Katja Schmidt
Datum:  17 | 6 | 2010
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