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Hartz IV-Urteil: Bessere Gründe für weniger Geld gefordert

Der Gesetzgeber muss den niedrigeren Satz für Kinder besser begründen, befindet das Bundessozialgericht. Von Joachim F. Tornau

Im Kindermuseum: Ein Besuch ist für viele arme Familien nicht drin.
Im Kindermuseum: Ein Besuch ist für viele arme Familien nicht drin.
Foto: Kraus

Kassel. Als das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag die Hartz-IV-Regelungen für Kinder als grundgesetzwidrig brandmarkte und dem Verfassungsgericht zur Überprüfung vorlegte, war die Bank der Klagegegner leer: Die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld (ALG) II zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Arge) hatten gar nicht erst Vertreter nach Kassel entsandt. "Die wollten hier nicht die Prügel beziehen, die eigentlich dem Gesetzgeber zustünden", kommentierte Senatsvorsitzender Peter Udsching - und ließ später tatsächlich kaum ein gutes Haar an den gesetzlichen Vorgaben für das Sozialgeld.

In dem sensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern, so Udsching, hätte die Bundesregierung deutlich mehr Sorgfalt walten lassen müssen. Es verstoße gegen das grundgesetzliche Gleichheitsgebot, gegen das Recht auf Menschenwürde und gegen das Sozialstaatsprinzip, dass der Anspruch von Kindern unter 14 Jahren gegenüber Erwachsenen pauschal um 40 Prozent niedriger angesetzt worden sei - "ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde". Und weil es an einer derartigen "detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs" fehle, könnten die Gerichte auch nicht begründet entscheiden, ob der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Betrags seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe.

Das heißt: Deutschlands oberste Sozialrichter fordern nicht unbedingt mehr Geld für den Nachwuchs von ALG-II-Empfängern. Sie verlangen nur eine bessere Begründung dafür, warum eine bestimmte monatliche Regelleistung ausreichend sein soll. Und warum Kinder und Jugendliche einen geringeren Bedarf haben sollen als Erwachsene.

Von den Klägern war diese Annahme des Gesetzgebers als "Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund" gegeißelt worden: "Kinder sind doch keine kleinen Erwachsenen", sagte Rechtsanwalt Martin Reucher. Er vertrat zwei Kinder aus Dortmund, die beim Start von Hartz IV fünf und sieben Jahre alt gewesen waren und damals nur je gut 100 Euro Mietkostenzuschuss bekommen hatten. Ihren Lebensunterhalt sollten ihre Eltern nur aus dem Kindergeld und dem Familieneinkommen von rund 850 Euro bestreiten.

"Kinder haben ganz alterstypische Bedarfe, die in Teilbereichen sogar höher sein können als die von Erwachsenen", sagte der Anwalt. Etwa, weil sie schneller aus ihren Kleidern herauswachsen oder Schulsachen kaufen müssen. Während Kinder von Sozialhilfeempfängern einen derartigen zusätzlichen Bedarf geltend machen können, ist das bei Hartz IV nicht möglich. Auch darin sah der Senat einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - ebenso wie in der fehlenden Differenzierung nach Altersstufen: Bislang steht Säuglingen genauso viel Sozialgeld zu wie 13-jährigen Jugendlichen. Eine Änderung ist zwar noch in diesem Jahr vorgesehen, doch dazu nahm das Gericht keine Stellung.

Nach den gestrigen Beschlüssen des BSG muss nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verfassungsmäßigkeit des Sozialgelds prüfen. Es ist bereits die zweite Richtervorlage zu diesem Thema: Im Oktober 2008 Jahres hatte auch das hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt die Verfassungshüter in den roten Roben angerufen, weil die Leistungen für Kinder und Familien zu niedrig seien. Die Begründung ihres Beschlusses veröffentlichten die Darmstädter Richter just am Vortag der BSG-Verhandlung - und sparten darin auch nicht an Kritik an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Thema Hartz IV. Auch ein Hartz-IV-Empfänger hat in Karlsruhe Beschwerde eingereicht.

Anders als jetzt die Kasseler Kollegen war sich das LSG nach der Einholung mehrerer Gutachten sicher, dass das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Es verlangte darum eine deutliche Erhöhung des Sozialgelds - um 20 Prozent für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und um 50 Prozent für Unter-14-Jährige.

Az.: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R (BSG);

L 6 AS 336/07 (LSG Hessen)

Autor:  JOACHIM F. TORNAU
Datum:  28 | 1 | 2009
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