Karlsruhe. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde im Sommer 2008 beschlossen. Damit können auch junge Kriminelle eingesperrt bleiben, obwohl sie ihre Strafe verbüßt haben. Dafür müssen sie zu mindestens sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt worden sein und beispielsweise jemanden umgebracht oder vergewaltigt haben. Zwei Gutachten müssen aber ihre Gefährlichkeit belegen.
Diese Gesetzesänderung war die zunächst letzte nach einer Reihe von Maßnahmen seit 1998. Die Sicherungsverwahrung wird im Paragraf 66 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Voraussetzung für die Verwahrung im Gefängnis nach verbüßter Haft ist, dass Gutachter und Gericht den Täter weiterhin als Gefahr für die Allgemeinheit ansehen.
Bis 1998 konnten nach ihrer verbüßten Haftstrafe nur erwachsene Wiederholungstäter weiter weggesperrt werden, die mindestens zwei weitere Straftaten begangen hatten. Die Zusatz-Strafe war auf zehn Jahre begrenzt. Außerdem konnte die Verwahrung grundsätzlich nur im Strafurteil selbst angeordnet werden. 2004 wurde die nachträgliche Anordnung ermöglicht. Damit soll verhindert werden, dass Straftäter aus dem Gefängnis entlassen werden müssen, obwohl sie immer noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
Für Jugendliche ist die Verwahrung besonders umstritten. Unter anderem, weil der Ansatz beim Jugendstrafrecht anders ist als beim Erwachsenenstrafrecht: Statt der Bestrafung steht die Erziehung im Vordergrund. Dies gilt uneingeschränkt für jugendliche Straftäter von 14 bis 17 Jahre. Wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Das Gericht entscheidet, ob Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.
Das Jugendstrafrecht kennt vorwiegend Erziehungsmaßnahmen und Arreste. Die Jugendstrafe - also Freiheitsstrafe - als härteste Maßnahme soll nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden: Es müssen beim Täter "schädliche Neigungen" vorliegen, oder es muss eine besondere Schwere der Schuld gegeben sein. Die Höchststrafe liegt bei zehn Jahren. (dpa)
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