Berlin (ddp). Die Entlassung eines Bundesministers ist immer Sache des Bundeskanzlers. Der Grundgesetz-Artikel 64 gibt dem Regierungschef hier unmissverständlich die Machtbefugnis: "Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen", heißt es darin kurz und bündig.
Als Alternative kommt - wie im Fall von Bundessozialminister Franz Müntefering (SPD) geschehen - nur ein Rücktritt in Betracht. Grund dafür ist Paragraf 9, Absatz 2 des Bundesministergesetzes: "Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen."
Da sich die Parteien im Koalitionsvertrag auf eine Verteilung der Ministerämter einigen, ist die Personalentscheidung zur Umsetzung dieses Proporzes Sache der jeweiligen Parteien.
Im Fall von Bundeswirtschaftsminister Michael Glos (CSU) kommt somit CSU-Chef Horst Seehofer eine nicht genauer definierte politische Entscheidungsgewalt zu. Daher bat Glos auch Seehofer, ihn "von seinem Amt zu entbinden". (ddp)
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