Da übergibt ein Neonazi einem Wirt ein ganzes Paket Schriften, in denen übelstes rechtsextremes Gedankengut ausformuliert ist. Drei Gerichtsinstanzen halten die Papiere, in denen der Holocaust für widerlegt erklärt wird, für Volksverhetzung – und dann kommt das Bundesverfassungsgericht und kassiert die Urteile. In der Begründung dieser Entscheidung ist von Meinungsfreiheit die Rede, was zu dem Kurzschluss veranlassen könnte, Holocaustleugnung sei neuerdings höchstrichterlich erlaubt.
In Wirklichkeit ist es komplizierter. Die Karlsruher Richter wägen in ihrem Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 BvR 461/08 vor allem ab, ob der Beschuldigte das Schriftgut verbreiten wollte. Verboten werden dürfe nämlich „nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation“.
Das Strafverfahren gegen den Holocaust-Leugner und britischen Piusbruderschaft-Bischof Richard Williamson wegen Volksverhetzung hat das Oberlandesgericht Nürnberg vorläufig eingestellt. Wegen Verfahrensmangels müsse es neu aufgerollt werden, teilte die Justizpressestelle am Mittwoch mit. Laut dem Beschluss wurde das Verfahren eingestellt, „weil ein im Revisionsverfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vorliegt“. (AZ. 1 St OLG Ss 240/11)
Der ultrakonservative Bischof Williamson hatte 2008 in einem Interview mit einem schwedischen Fernsehsender im Pius-Priesterseminar im oberpfälzischen Zaitzkofen bei Regensburg den Holocaust und den Massenmord an den mehr als sechs Millionen Juden geleugnet. Er bestritt auch die Existenz von Gaskammern während der NS-Zeit. Williamson war zuerst zu 12.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden, in einem Revisionsverfahren dann zu 6500 Euro. Auch dagegen legte er Berufung ein.
Der Beschuldigte benutze die Leugnung des Holocaust „lediglich als Teil eines einleitenden Begründungsversuchs, warum die Nachkriegsgeneration Deutschland die alleinige Kriegsschuld zusprach“. Er habe seine Thesen im Rahmen von Argumentationen geäußert, in denen sie „als wertende Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst“ seien, fanden die Richter.
Um diesen zu wahren, argumentieren die Richter, habe der Gesetzgeber „nicht jede Art der Äußerung unter Strafe gestellt, sondern nur das Verbreiten“. Paragraf 130 des Strafgesetzbuches bedroht jeden mit bis zu fünf Jahren Gefängnis, der den NS-Völkermord „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost“. Bestraft wird auch, wer „öffentlich oder in einer Versammlung (...) die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“.
Die Vorinstanzen hatten den Beschuldigten als „glühenden Verfechter der nationalsozialistischen Ideologie und Geschichtsfälschung“ bezeichnet. Sie hatten in ihren Urteilsbegründungen auch ausgeführt, er habe die Papiere dem Wirt übergeben, damit dieser sie an seine Gäste weiterreiche. Die Karlsruher Richter sahen das anders. Ein Verbreiten liege dann vor, wenn eine Schrift „einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht“ werde. Das habe der Beschwerdeführer nicht getan. Anders hätte der Fall gelegen, hätte er die Hetzschriften jemandem gegeben, bei dem er damit rechnen musste, dass er sie weiter verbreitet, einem Journalisten zum Beispiel. „Ein Wirt ist kein Multiplikator“, erläutert Gerichtssprecherin Judith Blohm.
„Kein Grundsatzurteil“
„Auf keinen Fall ist das ein Grundsatzurteil zur Holocaustlüge“, sagt Blohm im Gespräch mit der Frankfurter Rundschau. Das Verfassungsgericht sei von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abgewichen und habe es daher auch nicht für nötig gehalten, das schon 2011 – ausgerechnet am 9. November, dem Jahrestag der Reichspogromnacht – ergangene Urteil per Presseerklärung groß publik zu machen.
Die Süddeutsche Zeitung stellte am Mittwoch einen Zusammenhang her zwischen diesem Urteil und einer früheren Entscheidung, für die derselbe Richter als Berichterstatter verantwortlich zeichnete, Johannes Masing. Damals hatte die Bundeszentrale für politische Bildung eine von ihr gedruckte Broschüre eingestampft, weil darin die These stand, zur Zeit der Nationalsozialisten sei die Mehrzahl der Deutschen nicht antisemitisch eingestellt gewesen. Der Autor, Professor Konrad Löw, sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte – mit Erfolg: Karlsruhe befand, die Bundeszentrale habe zwar das Recht, sich von extremen Positionen zu distanzieren, sei aber über das Ziel hinausgeschossen. Anders als damals sorgte das neue Urteil für kein großes Echo unter den mit Rechtsextremismus befassten Politikern und Experten.
Das Landgericht Mühlhausen muss nun noch einmal über den Fall des Holocaust-Leugners entscheiden. Seine Verfassungsbeschwerde gegen den Volksverhetzungsparagrafen aber wies Karlsruhe zurück: Holocaust-Leugnung bleibt verboten.
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