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Jugendstrafrecht: Nachträglich hinter Schloss und Riegel

Verurteilte Jugendstraftäter dürfen auch nach Verbüßung ihrer Strafe weiter eingesperrt werden. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen ist zulässig. Von Ursula Knapp

Ein Insasse einer Justizvollzugsanstalt in Hamburg blickt aus seinem vergitterten Zellenfenster.
Ein Insasse einer Justizvollzugsanstalt in Hamburg blickt aus seinem vergitterten Zellenfenster.
Foto: Foto: dpa

Karlsruhe. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals Sicherungsverwahrung für einen Jugendstraftäter verhängt. Nach der Karlsruher Entscheidung vom Dienstag wird ein Sexualmörder, der als 19-Jähriger eine Joggerin erwürgte und auf sie onanierte, auf unbestimmte Zeit weggeschlossen. Als er 1999 zur Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt worden war, gab es die Sicherungsverwahrung für Jugendstraftäter noch nicht. Die hatte die große Koalition erst 2008 eingeführt. Der Joggerinnen-Mörder war einer der Ersten, auf den das neue Gesetz angewendet wurde.

Das Landgericht Regensburg kam 2009 aufgrund zweier Gutachten zu dem Ergebnis, der heute 32-Jährige leide unter Gewaltphantasien und gehöre weiter weggesperrt. Er sei für die Allgemeinheit gefährlich. Die dagegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Der 1. BGH-Strafsenat bestätigte die Anordnung als rechtsfehlerfrei und entsprach damit dem Antrag der Bundesanwaltschaft. Die Verteidiger kündigten Verfassungsbeschwerde und notfalls Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an.

Der BGH urteilte, das Gesetz zur Sicherungsverwahrung von Jugendstraftätern sei nicht verfassungswidrig, bewege sich aber im Grenzbereich. Das Gesetz sei in Regensburg auch fehlerfrei angewendet worden. Die Voraussetzungen lägen im Fall des Joggerinnen-Mörders vor. Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht verstoße auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Aktenzeichen: 1 StR 554/09).

Diesen Einwand hatte die Verteidigung vorgebracht. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte Ende 2009 festgestellt, die nachträgliche Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Die Sicherungsverwahrung sei eine Strafe. Weil sie nachträglich verhängt werde, obwohl es sie im ursprünglichen Prozess noch nicht gab, verstoße Deutschland gegen die Menschenrechtskonvention.

In Deutschland gilt Sicherungsverwahrung nicht als Strafe, sondern als "Maßregel zur Sicherung und Besserung". Deshalb soll sie rückwirkend verhängt werden dürfen.

Datum:  9 | 3 | 2010
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