Karlsruhe. Frührentner müssen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Abschläge beim Altersruhegeld hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn sie zuvor in Altersteilzeit gearbeitet haben oder arbeitslos waren. Weiter erklärte es der Erste Senat für verfassungsgemäß, langjährig Versicherte besser zu stellen. Denn Versicherte mit 45 Pflichtjahren seien eine "tragende Säule" zur Finanzierung des Rentensystems, so die Begründung. Ob allerdings die 45-jährige Beitragszahlung für Frauen und Männer gleichermaßen gelten kann, ließen die Verfassungsrichter wegen der Kindererziehungszeiten ausdrücklich offen.
Die Karlsruher Entscheidung betrifft zwar das auslaufende Modell der Altersteilzeit, sie lässt sich aber auch auf aktuelle Rentenkürzungen übertragen. Auch bei der Rente ab 67 können nur Versicherte mit 45 Pflichtjahren schon mit 65 in Rente gehen, ohne dass es zu Kürzungen kommt. Laut Statistik erreichen rund 41 Prozent der Männer diese lange Beitragszeit, aber nur drei Prozent der Frauen.
Die Rente mit 67 sieht eine schrittweise Steigerung des Renteneintrittsalters zwischen 2012 und 2029 vor. Die Regelaltersgrenze für 1947 Geborene beträgt dann 65 Jahre und einen Monat, für den Jahrgang 1948 beträgt sie 65 Jahre und zwei Monate etc.
Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung in Zweimonatsschritten. Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, müssen dann in der Regel bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.
Wer 45 Jahre Pflichtbeiträge oder mehr nachweist, kann auch nach 2012 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Eine vorgezogene Rente ab 63 ist dann mit einem Abschlag von 14,4 Prozent verbunden.
Der Beitragssatz soll bis 2020 nicht über 20 Prozent des Bruttolohns steigen, das Niveau bis 2020 nicht unter 46 Prozent, bis 2030 nicht unter 43 Prozent des Durchschnittsnettolohns fallen.
Im Ausgangsverfahren hatten fünf Versicherte geklagt, die mit 60 Jahren in vorzeitige Altersrente gingen. Zuvor hatten sie entweder in Altersteilzeit gearbeitet oder waren arbeitslos gewesen. Da die Antragsteller jedoch weniger als 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hatten, mussten sie Abschläge bis zu 18 Prozent in Kauf nehmen. In einem Fall war ein 60- jähriger Mann wegen Arbeitslosigkeit in den Ruhestand gegangen und bekam deswegen rund 300 Euro monatlich weniger Rente. Das Bundessozialgericht legte die seit 1999 geltenden Abschläge Karlsruhe zur Prüfung vor.
Der Erste Senat beurteilte nun die Kürzungen aus Gründen des Allgemeinwohls für gerechtfertigt. Denn vorzeitiger Renteneintritt verursache höhere Kosten für die Versichertengemeinschaft. Diese würden als Rentenkürzung auf jene umgelegt, die tatsächlich früher Rente beziehen. Die Höhe der Abschläge gehe weder an der Realität vorbei, noch sei sie willkürlich.
Auch die Privilegierung von langjährig Versicherten sei gerechtfertigt: Dem Rentenrecht sei die Berücksichtigung von Beitragszeiten nicht fremd. Ob die 45-jährige Beitragspflicht für Frauen mit Kindern verfassungsgemäß ist, ließen die Verfassungsrichter unbeantwortet, weil im konkreten Fall nur Männer ohne Erziehungszeiten geklagt hatten.
Bisher werden bei Berufsunterbrechungen wegen Kindererziehung nur die ersten drei Lebensjahre des Kindes als Pflichtversicherungszeit anerkannt. In der Realität sind die Kinderpausen wesentlich länger.
Aktenzeichen: 1 BvL 3/05
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