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Karlsruhe: Zweifel am Freispruch im Fall Oury Jalloh

Der Freispruch für den Polizisten, in dessen Obhut der Asylbewerber Oury Jalloh im Polizeigewahrsam verbrannte, steht auf der Kippe. Das BGH hat das Urteil kritisiert. Von Ursula Knapp

Karlsruhe. Der Freispruch für den Polizisten, in dessen Obhut der Asylbewerber Oury Jalloh im Polizeigewahrsam verbrannte, steht auf der Kippe. Das zeichnete sich am Donnerstag nach der Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ab. Am 7. Januar 2010 - also genau am fünften Todestag des Opfers - wird der BGH entscheiden, ob der Prozess noch einmal aufgerollt werden muss oder der Freispruch rechtskräftig wird.

Der aus Sierra Leone stammende Oury Jalloh starb am 7. Januar 2005 in der Ausnüchterungszelle in Dessau, in die er in den frühen Morgenstunden eingeliefert worden war. Weil er nach Polizeibeamten getreten hatte, wurde der schwer alkoholisierte Mann an der Matratze fixiert. Nach einigen Stunden brannte diese. Ein Prozess vor dem Landgericht Dessau ergab, dass das Opfer die Matratze selbst mit dem Feuerzeug angezündet habe, was laut Gutachter trotz Fixierung möglich war.

Der Rauchmelder in der Zelle löste zwar Alarm aus. Da es aber schon Fehlalarme gegeben hatte, stellte der Polizeibeamte den Alarm ab, ohne nachzusehen.

Nach zwei kurzen Telefonaten soll er beim zweiten Alarm sofort zur Zelle 5 gerannt sein. Oury Jalloh war nicht mehr zu retten. Schon zwei Minuten nach dem Brand soll sein Tod eingetreten sein, so dass er auch bei sofortigem Einschreiten nach dem ersten Alarm nicht hätte gerettet werden können, urteilte das Landgericht im Dezember 2008.

Sowohl die Staatsanwaltschaft Dessau als auch die Angehörigen des Asylbewerbers legten Revision ein. Die Bundesanwaltschaft vertrat die Revision der Staatsanwaltschaft jedoch nicht: Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthalte keine Rechtsfehler.

Die Richter des 4. BGH-Strafsenats richteten jedoch am Donnerstag kritische Fragen an die Vertreterin der Bundesanwaltschaft. So sei fraglich, ob der verantwortliche Polizeibeamte den ersten Alarm übergehen durfte, ohne sich zu vergewissern. Unklar seien aber auch die zeitlichen Abläufe. Das Landgericht habe nicht aufgeklärt, wie viel Zeit vom Anzünden der Matratze bis zum Vollbrand verging - wäre Jalloh nicht doch zu retten gewesen? Auch habe das Gericht den Beamten geglaubt, dass Jalloh nicht schrie; es hätte eines Gutachtens bedurft, ob das möglich sei.

Widersprüchliche Aussagen der Beamten standen für den BGH nicht im Vordergrund. Die Vorsitzende Ingeborg Tepperwien betonte gegenüber den Freunden des Opfers, dass sich der BGH an das schriftliche Urteil zu halten habe. Berichte, der Dessauer Richter habe in der mündlichen Urteilsverkündung von erschreckenden Falschaussagen der Polizei gesprochen, fänden sich nicht im Urteil; der BGH könne sie nicht zugrunde legen.

Dass der BGH genau am fünften Todestag von Oury Jalloh entscheidet, begründete die Vorsitzende mit Terminschwierigkeiten. Sie bat darum, diesen Termin "nicht als Symbol" zu begreifen.

Aktenzeichen: 4 StR 413/09

Autor:  Ursula Knapp
Datum:  17 | 12 | 2009
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