Karlsruhe. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach erbgeschädigte künstlich befruchtete Embryonen ausgesondert werden dürfen, hat eine scharfe Kontroverse ausgelöst. In der Union mehren sich die Stimmen für ein ausdrückliches Testverbot bei Embryonen. Doch was die einen als Beginn gezielter Menschenzüchtung verurteilen, ist für die anderen das, was das Abtreibungsrecht schon lange erlaubt. Denn Schwangere dürfen nach der Diagnose eines erbkranken Fötus legal abtreiben.
Was genau hat der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des BGH entschieden? Und was ergibt sich als De-facto-Rechtslage daraus? Die Bundesrichter betonen, dass Untersuchungen auf schwere genetsche Schäden straflos sind, nicht jedoch die Auswahl von Wunschmädchen oder Wunschjungen.
Hier noch einmal der Fall: Ein Frauenarzt, der in Berlin künstliche Befruchtungen durchführt, hatte drei Paare mit schweren genetischen Belastungen in Behandlung. Es war hoch wahrscheinlich, dass ihre Kinder schwer krank sein oder sogar tot geboren würden. Auf Wunsch seiner Patienten nahm der Gynäkologe einige Tage nach der Reagenzglasbefruchtung jeweils eine Präimplantationsdiagnostik (PID) vor. Dabei fand er in den Zellen einiger Embryonen genetische Anomalien. Diese Enbryonen kultivierte er nicht weiter, so dass sie starben. Die unbelasteten Embryonen pflanzte er ein. Um die Rechtslage zu klären, zeigte sich der Arzt an. Der BGH sprach ihn jetzt frei.
Zentrale Begründung ist, dass das Embryonenschutzgesetz von 1990 die PID nicht verbietet, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Willen des Gesetzgebers. Das Gesetz verbietet vielmehr, Embryonen zu erzeugen, um an ihnen zu forschen. Nur zum Zweck der Schwangerschaft ist die Reagenzglasbefruchtung in Deutschland erlaubt - und zu diesem Zweck untersuchte der Arzt die Embryonen ja.
Grundsatz des Strafrechts ist, dass jeder rechtsunterworfene Bürger erkennen können muss, was er darf und was nicht. Was nicht mit der erforderlichen Klarheit verboten ist, kann hinterher nicht bestraft werden. So verhält es sich nach Ansicht der Bundesrichter im Fall des Arztes.
Die Richter argumentieren auch: Das Sortieren von Samenzellen nach jenen Genen, die das Geschlecht des mit ihnen gezeugten Kindes bestimmen, ist verboten. Es dürfen nicht gezielt Mädchen oder Jungen künstlich gezeugt werden. Das Embryonenschutzgesetz erlaubt aber, wenn eine geschlechtsgebundene Erbkrankheit verhindert werden soll, ausdrücklich die Auswahl von Samenzellen. Auch deshalb kommen die Bundesrichter zur Überzeugung, dass der Gesetzgeber die PID auch dann nicht verboten hätte, wenn es sie bei Verabschiedung des Gesetzes in Deutschland gegeben hätte.
Drittes Argument des BGH: Die betroffenen Frauen könnten bei Einpflanzung erbgeschädigter Embryonen ohnehin später einen legalen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Die PID könne also helfen, diese schwerwiegende Gefahr zu verhindern. Tatsächlich wäre es wohl schwer zu vermitteln, dass sich ein Arzt strafbar macht, wenn er Embryonen auf Erbschäden untersucht und aussondert, aber Monate später den erbgeschädigten Fötus straflos abtreiben darf.
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