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Kinderpornografie: Private Recherche verbietet sich

Wenn sich Abgeordnete ein Bild von Kinderpornografie machen wollen, können sie offizielle Quellen nutzen.

"Ich habe bisher nie Bedarf gehabt, mir das Zeugs auch anschauen zu müssen, um mir über Kinderpornografie ein Urteil zu bilden", sagt die Kinderpolitikerin Ekin Deligöz. Nicht nur bei der Grünen stößt das Argument des SPD-Mannes Jörg Tauss auf Unverständnis, er habe allein im Rahmen seiner Abgeordneten-Arbeit gegen Kinderpornografie auf einschlägiges strafbares Material zugegriffen. "Wenn ich im Rahmen meiner Arbeit auf solche Kinderpornos stoßen würde, würde ich das sofort anzeigen", sagt Deligöz.

Ein SPD-Abgeordneter bezeichnet Begründung seines Parteifreundes ebenfalls als schwer nachvollziehbar. "Niemand muss als Abgeordneter auf diesem Sektor privat recherchieren", sagt er. "Als Parlamentarier haben wir privilegierten Zugang zu Informationen und Experten. Wir können sogar zum BKA gehen und uns da Material vorführen lassen. Da hat es keiner nötig, sich privat auf die Reise zu machen."

Die SPD-Familienpolitikerin Marlene Rupprecht, die sich seit 25 Jahren gegen Kinderhandel und Pornographie engagiert, plädiert zwar dafür, dass sich Politiker durchaus auch per Augenschein das Material von Kinderpornohändlern zumuten müssen, damit sie wissen, worüber sie reden und entscheiden. "Sie können nicht so tun, als ob sie bei diesem Thema nicht im Dreck wühlen müssten", argumentiert die Abgeordnete, "aber sie müssen sich dabei bestimmte Regeln auferlegen." Einen festgelegten Verhaltenskodex für die Parlamentarier gibt es dabei allerdings nicht. Rupprecht hat sich selbst Regeln gegeben. Wenn sie auf Veranstaltungen anhand von konkretem Anschauungsmaterial über das Problem Kinderpornografie informiert, hat sie immer die Polizei dabei - schon um sich selbst keinem Verdacht auszusetzen.

Keine Ausnahme für Politiker

Das Strafgesetzbuch kennt nur eine Ausnahme von der Regel, den Besitz von Kinderpornografie zu bestrafen. Absatz 5 des Paragrafen 184 b im Strafgesetzbuch besagt, dass der Besitz nur dann straffrei ist, wenn er "ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten" dient. Das kann für Staatsanwälte, Richter oder Polizisten gelten - aber nicht für Abgeordnete.

Das Bundeskriminalamt warnt Laien deshalb ausdrücklich davor, in Sachen Kinderpornografie zu ermitteln. "Die Suche nach solchen Materialien im Internet ist Aufgabe der zuständigen Behörden", ist die klare Botschaft. Wer dennoch aus beruflichen Gründen recherchieren will, der sollte sich vorher unbedingt mit Staatsanwaltschaft oder Polizei absprechen, wie Rupprecht das tut.

Ein Oberstaatsanwalt, der ungenannt bleiben möchte, hat bereits erlebt, wie Pädophile versucht haben, sich hinter Absatz 5 zu verstecken. Selbstverständlich sollten Abgeordnete sich informieren - aber besitzen müssten sie das Material nicht.

Autor:  V. GASEROW UND T. HERDICKERHOFF
Datum:  7 | 3 | 2009
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