Der Fahrer eines der beiden bombardierten Tanklastwagen wollte gerichtlich feststellen lassen, dass der von einem Bundeswehroberst angeordnete Angriff rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht wies die Feststellungsklage aber als unzulässig zurück, wie ein Justizsprecher mitteilte. Demnach fehlte dem Kläger das erforderliche persönliche „Feststellungsinteresse“.
Der Justizsprecher nannte dafür drei Gründe. Es sei nicht zu erwarten, dass der Fahrer noch einmal in eine vergleichbare Situation gerate. Damit fehle die Wiederholungsgefahr. Er könne sich auch auf kein Rehabilitationsinteresse berufen: Da sich der Angriff gegen Taliban gerichtet habe und er nur zufällig Opfer geworden sei, bestehe nicht die Gefahr, dass er in den Verdacht gerate, selber Taliban zu sein. Drittens wolle er mit seiner Klage auch keinen Schadenersatzanspruch durchsetzen.
Für dieses Ziel klage er bereits in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Bonn.
Verfahren in Bonn ruht
Das Bonner Verfahren ruht nach Auskunft eines dortigen Gerichtssprechers derzeit wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen.
Vor dem Landgericht in Bonn, dem Hauptsitz des Bundesverteidigungsministeriums, läuft seit Dezember auch noch ein weiteres Schadenersatzverfahren: Zwei Hinterbliebene von Kundus-Opfern, die unter anderem von dem Bremer Deutsch-Afghanen Karim Popal vertreten werden, fordern von der Bundesrepublik 40.000 beziehungsweise 50.000 Euro.
Bei dem vom Bundeswehr-Oberst Georg Klein angeordneten Luftangriff waren im September 2009 mindestens 83 Menschen getötet und zahlreiche verletzt worden, darunter viele Zivilisten. Die genaue Opferzahl ist umstritten. (rtr)
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Damir Fras ist unser US-Korrespondent
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