Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die passive Sterbehilfe erleichtert. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung sei nicht strafbar, wenn ein entsprechender klarer Patientenwille vorliege, entschied der BGH am Freitag in Karlsruhe.
In diesem Fall könne nicht nur ein Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch durch "aktives Tun" wie etwa der Entfernung einer Ernährungssonde gerechtfertigt sein. Der BGH hob die Verurteilung des Medizinrechtlers Wolfgang Putz wegen versuchten Totschlags auf und sprach ihn frei.
In Europa haben die Niederlande, Belgien, Luxemburg und die Schweiz Sterbehilfe in unterschiedlichem Ausmaß legal zugelassen.
Für Aufsehen sorgte 2001 das Wet toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding, das das erste Mal in der Welt in den Niederlanden die aktive Sterbehilfe zuließ.
Danach kamen 2002 mit dem Loi relative à leuthanasie in Belgien und 2009 mit dem Loi sur leuthanasie et lassistance au suicide im Großherzogtum Luxemburg zwei ähnliche Sterbehilfegesetze zustande.
Im Gegensatz dazu gibt es derzeit in Deutschland kein spezielles Gesetz, das ein Sterben durch Sterbehilfe bei unheilbaren Krankheiten regelt. (wikipedia)
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat das Urteil begrüßt. Damit werde dem Selbstbestimmungsrecht zu Recht ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt, erklärte die FDP-Politikerin am Freitag in Berlin. Das Urteil stelle klar: "Der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen muss in allen Lebenslagen beachtet werden."
Der Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz hatte im Dezember 2007 Angehörigen geraten, ihre im Wachkoma liegende Mutter sterben zu lassen, indem sie die Magensonde durchschneiden und damit die künstliche Ernährung beenden sollten. Das Landgericht Fulda hatte darin eine verbotene aktive Sterbehilfe gesehen und hatte Putz im April 2009 deshalb zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte nun Erfolg. Es liege "keine rechtswidrige Tötungshandlung" vor, entschied der BGH. Der Revisionsanwalt von Putz, Gunter Widmaier, sprach von einem "Urteil von epochaler Bedeutung".
Die 1931 geborene Mutter lag seit Oktober 2002 nach einer Hirnblutung im Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim in Bad Hersfeld über einen Zugang in der Bauchdecke mit Hilfe einer "PEG-Sonde" künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten. Kurz vor der Hirnblutung - im September 2002 - hatte die die alte Frau ihrer Tochter mündlich gesagt, dass sie im Ernstfall keine lebensverlängernden Maßnahmen durch künstliche Ernährung wolle, schriftlich hatte sie dies aber nicht fixiert.
Natürlicher Tod
Tochter und Sohn bemühten sich um die Einstellung der künstlichen Ernährung, scheiterten damit aber kurz vor Weihnachten 2007 am Widerstand der Geschäftsleitung des Pflegeheims. Daraufhin riet Anwalt Putz der Tochter, den Schlauch der Sonde über der Bauchdecke zu durchtrennen, was diese schließlich tat.
Nachdem das Heimpersonal dies entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde die Mutter gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes aufgrund ihrer Erkrankungen. (ddp/dpa)
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