„Es gibt nahezu keine Ausweitung der Rechte für Patienten“, sagte die Gesundheitsexpertin des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, Ilona Köster-Steinebach, der Frankfurter Rundschau. Die Regierung setze nur um, was ohnehin ständige Rechtsprechung der Gerichte sei. Die Pläne blieben hinter dem zurück, was für Patienten notwendig wäre. „Das ist enttäuschend“, so ihr Fazit.
Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (beide FDP) wollen erreichen, dass die Patienten ihre Rechte besser kennen und sie leichter gegenüber Ärzten durchsetzen können. Bei der Beweisführung im Fall von Behandlungsfehlern orientieren sie sich indes an der gegenwärtigen Rechtsprechung. Danach müssen in aller Regel die Patienten beweisen, dass ein Gesundheitsschaden auf Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Nur bei groben Fehlern ist der Arzt in der Beweispflicht. Das soll nun so auch im Gesetz festgeschrieben werden.
Vergessenes OP-Besteck
Verbraucherschützer fordern eine generelle Umkehr der Beweislast. Dann müsste stets der Arzt beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat. „Es gibt erhebliche Schwierigkeiten, grobe Fehler von einfachen abzugrenzen“, sagte Köster-Steinebach. „Durch Gutachten kann erreicht werden, das sogar das Vergessen des Operationsbesteckes im Patienten als einfacher Fehler gewertet wird.“
Als völlig unzureichend werteten die Verbraucherschützer die geplanten Regelungen zu Behandlungsakten. Sie sind bei Fehlern wichtige Beweisstücke. Das Patientenrecht auf Einsichtnahme sei nichts wert, da man keine Sanktionen vorsehe, falls Ärzte oder Kliniken sie nicht herausgeben.
Im Folgenden die wichtigsten neuen Regelungen:
Behandlungsvertrag: Die Vertragsbeziehung zwischen Patient und Arzt oder anderen Heilberufen (Heilpraktikern, Hebammen, Psycho-, Physiotherapeuten) wird erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Vorgeschrieben wird unter anderem, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen, beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden.
Aufklärung: Vor jedem Eingriff müssen Patienten umfassend über die Behandlung und deren Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig ein persönliches Gespräch geführt werden.
Dokumentation: Patientenakten müssen vollständig sein und sorgfältig geführt werden. Patienten bekommen ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zulasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht vorgenommen wurde.
Beweislast: Vor allem bei diesem Punkt wird die laufende Rechtsprechung umgesetzt. Danach bleibt es bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehlern dabei, dass der Patient den Fehler sowie die Ursächlichkeit des Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss. Beim „groben“ Behandlungsfehler kommt es dagegen zu einer Beweislastumkehr: In diesem Fall muss der Mediziner belegen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht Ursache der Gesundheitsschädigung war. Eine Beweiserleichterung zugunsten der Patienten gibt es bei sogenannten voll beherrschbaren Risiken. Führt etwa ein defektes Narkosegerät bei einer Operation des Patienten zu einer Sauerstoffunterversorgung und so zu Hirnschädigungen, wird davon ausgegangen, dass der Behandelnde für den Fehler verantwortlich ist.
Krankenkassen: Bei Behandlungsfehlern sind die gesetzlichen Kassen künftig verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen.
Fehlervermeidung: In Krankenhäusern wird künftig ein Risiko- und Fehlermanagement vorgeschrieben. Es soll mit einem geregelten Beschwerdeverfahren für die Patienten verbunden werden. Kliniken, die sich an nationalen Fehlermeldesystemen beteiligen, sollen dafür extra entlohnt werden.
Rechte gegenüber Kassen: Die Patienten erhalten gegenüber Kassen, die Entscheidungen verschleppen, ein Druckmittel: Sie können sich die beantragte Leistung selbst beschaffen und erhalten die Kosten erstattet, wenn die Kasse ohne hinreichenden Grund über einen Antrag nicht innerhalb von drei Wochen entscheidet.
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