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Rechtsbeugung durch Richter: Nicht zu fassen

Verletzt ein Richterkollegium das Recht, bleibt das in der Regel folgenlos. Jetzt wird eine Gesetzesänderung gefordert.

Karlsruhe. Verletzt ein Richter im Amt sehenden Auges geltendes Recht, droht ihm wegen Rechtsbeugung eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren. Verletzen aber drei Richter sehenden Auges geltendes Recht, bleiben sie in der Regel straflos. Dies folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom vergangenen Jahr.

Begründung: Angesichts des Beratungsgeheimnisses sei nicht feststellbar, welche der drei Richter die willkürliche Entscheidung trafen. Theoretisch könnten nur zwei die Mehrheitsentscheidung getragen haben. Dieses "Rechtsbeugungsprivileg" nannte jetzt ein ehemaliger Richter einen Skandal. In der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift Betrifft Justiz fordert Christoph Strecker (Stuttgart) eine Gesetzesänderung. Hintergrund der Anklage wegen Rechtsbeugung ist der Fall eines türkischen Vaters, der um seinen nicht ehelich geborenen Sohn kämpfte. Die Mutter hatte das Kind gegen seinen Willen zur Adoption freigeben wollen. Nach dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof sprach auch das Bundesverfassungsgericht dem Vater ein Umgangsrecht zu. Das Familiengericht Wittenberg traf eine entsprechende Umgangsregelung, das OLG Naumburg hob diese aber wieder auf. Inzwischen lebt das Kind beim Vater.

Das Interessante daran: Das OLG war gar nicht zuständig. Nach den Verfahrensvorschriften war es nicht zulässig, die Umgangsentscheidung aufzuheben. Das Verfassungsgericht sprach von einer "willkürlichen" Entscheidung. Das rief die Staatsanwaltschaft Naumburg auf den Plan, die die drei beteiligten OLG-Richter wegen Rechtsbeugung anklagte. Die Eröffnung des Strafverfahrens wurde aber abgelehnt. In letzter Instanz entschied darüber das OLG Naumburg, also dasselbe Gericht, an dem die Rechtsbeugung mutmaßlich begangen wurde.

Das OLG argumentierte, es sei nicht feststellbar, wer die Verantwortung trage, weil alle die Aussage verweigerten und das Beratungsgeheimnis die Offenlegung des Abstimmungsergebnisses nicht erlaube.

Diese "strukturelle Straflosigkeit" eines Kollegialgerichts nennt Strecker in seinem Aufsatz eine "Katastrophe für den Rechtsstaat". Denn nur Einzelrichter müssten nach der Logik der OLG-Entscheidung für Rechtsbeugung einstehen, da bei ihnen die Verantwortlichkeit feststehe.

Strecker führt aus, dass auch überstimmte Mitglieder eines Spruchkörpers für das von ihnen unterschriebene Urteil verantwortlich sind. Außerdem stellt er in Frage, dass das Beratungsgeheimnis auch das Abstimmungsergebnis umfasst. Für die Zukunft fordert der Jurist, dass überstimmte Richter ihren Widerspruch dokumentieren können.

Das Recht, ein Sondervotum abzugeben, gilt bisher nur für das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Strecker fordert den Gesetzgeber auf, diese Regelung jetzt auf alle Gerichte auszudehnen und das geltende Gerichtsverfassungsgesetz zu erweitern. Der inzwischen pensionierte Richter wörtlich: "Spätestens dann wäre es endgültig vorbei mit dem Rechtsbeugungsprivileg."

Autor:  URSULA KNAPP
Datum:  12 | 1 | 2009
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